§ 10 Bgld. LPW

Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.

(3) Der Dienststellenwahlausschuß darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er

a)

nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreicht wurde;

b)

nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) trägt;

c)

nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) enthält.;

d)

die vom Dienststellenwahlausschuss festgestellten Mängel im Sinne des Abs. 2 trotz Aufforderung zur Behebung innerhalb von drei Arbeitstagen nach wie vor aufweist.

(4) Die Wählergruppe (§ 20 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muß eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben.

(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienststellenwahlausschuß ist vom Dienststellenwahlausschuß nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß dem Dienststellenwahlausschuß glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am zehnten Tage vor dem (ersten) Wahltage erfolgt ist.

(6) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) bekämpft werden.

Stand vor dem 29.02.2016

In Kraft vom 19.03.1987 bis 29.02.2016

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.

(3) Der Dienststellenwahlausschuß darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er

a)

nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreicht wurde;

b)

nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) trägt;

c)

nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) enthält.;

d)

die vom Dienststellenwahlausschuss festgestellten Mängel im Sinne des Abs. 2 trotz Aufforderung zur Behebung innerhalb von drei Arbeitstagen nach wie vor aufweist.

(4) Die Wählergruppe (§ 20 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muß eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben.

(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienststellenwahlausschuß ist vom Dienststellenwahlausschuß nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß dem Dienststellenwahlausschuß glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am zehnten Tage vor dem (ersten) Wahltage erfolgt ist.

(6) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) bekämpft werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten