§ 13 Bgld. LPW

Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2016 bis 31.12.9999

Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfalle mehrere Wahlzellen am Wahlorte vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlorte, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 19721991 - NRWO, BGBl. Nr. 471BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert mit Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1995BGBl. I Nr. 158/2015, sinngemäß.

Stand vor dem 29.02.2016

In Kraft vom 21.03.1996 bis 29.02.2016

Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfalle mehrere Wahlzellen am Wahlorte vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlorte, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 19721991 - NRWO, BGBl. Nr. 471BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert mit Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1995BGBl. I Nr. 158/2015, sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten