§ 37 Bgld. LPW

Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.1967 bis 31.12.9999

(1) Die Verständigung der in den Zentralausschuß Gewählten im Sinne des § 27 obliegt dem Zentralwahlausschuß.

(2) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.1967 bis 31.12.9999

(1) Die Verständigung der in den Zentralausschuß Gewählten im Sinne des § 27 obliegt dem Zentralwahlausschuß.

(2) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten