§ 52 T-WO Gegenseitige Hilfeleistung zwischen Tirol und anderen Bundesländern

Waldordnung 2005, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden sind bei Waldbränden in angrenzenden Gemeinden eines anderen Bundeslandes auf Ersuchen der nach den Vorschriften dieses Bundeslandes für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Behörden zur Hilfeleistung durch die Entsendung von Feuerwehreinheiten verpflichtet, wenn der Einsatzort von diesen ohne außergewöhnliche Gefahren erreicht werden kann und durch die Hilfeleistung die Sicherheit in der eigenen Gemeinde nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(2) Für die Dauer der Entsendung zur Hilfeleistung gelten hinsichtlich der Leitung des Einsatzes sowie hinsichtlich der der Gemeinde gebührenden Vergütung der Kosten für die Entsendung zur Hilfeleistung (Ersatz der Kosten für die Hin- und Rückbeförderung der Feuerwehreinheiten und der Löscheinrichtungen, für die am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoffe und Löschmittel sowie für die Entschädigungen, die die Gemeinde nach den Bestimmungen des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001 und des KatastrophenhilfsdienstgesetzesTiroler Katastrophenmanagementgesetzes den Angehörigen der Feuerwehr aus Anlass ihrer Dienstleistung zu gewähren haben) die Bestimmungen, die das betreffende Bundesland zur Regelung dieser Angelegenheiten erlassen hat.

(3) Für die Dauer der Entsendung zur Hilfeleistung von Feuerwehreinheiten durch die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes auf Ersuchen der nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zuständigen Behörden Tirols gelten hinsichtlich der Leitung des Einsatzes sowie hinsichtlich der der entsendenden Gemeinde gebührenden Vergütung der Kosten für die Entsendung zur Hilfeleistung die Bestimmungen dieses Abschnittes. Entstehen hinsichtlich des Kostenersatzes Streitigkeiten über die Art oder die Höhe der Kosten, so hat hierüber der Landeshauptmann nach Anhören des Landeshauptmannes des beteiligten Bundeslandes zu entscheiden.

(4) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn eine Tiroler Gemeinde auf Ersuchen der nach den gesetzlichen Bestimmungen des anderen Bundeslandes für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Behörde Hilfe leistet, ohne hierzu verpflichtet zu sein.

(5) Die Abs. 1 bis 4 finden nur insoweit Anwendung, als in anderen Bundesländern Vorschriften in Geltung sind, die für die Waldbrandbekämpfung die gegenseitige Hilfeleistung zwischen diesen Bundesländern und Tirol im Sinne der Abs. 1 bis 4 vorsehen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 20.07.2005 bis 31.12.2017

(1) Die Gemeinden sind bei Waldbränden in angrenzenden Gemeinden eines anderen Bundeslandes auf Ersuchen der nach den Vorschriften dieses Bundeslandes für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Behörden zur Hilfeleistung durch die Entsendung von Feuerwehreinheiten verpflichtet, wenn der Einsatzort von diesen ohne außergewöhnliche Gefahren erreicht werden kann und durch die Hilfeleistung die Sicherheit in der eigenen Gemeinde nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(2) Für die Dauer der Entsendung zur Hilfeleistung gelten hinsichtlich der Leitung des Einsatzes sowie hinsichtlich der der Gemeinde gebührenden Vergütung der Kosten für die Entsendung zur Hilfeleistung (Ersatz der Kosten für die Hin- und Rückbeförderung der Feuerwehreinheiten und der Löscheinrichtungen, für die am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoffe und Löschmittel sowie für die Entschädigungen, die die Gemeinde nach den Bestimmungen des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001 und des KatastrophenhilfsdienstgesetzesTiroler Katastrophenmanagementgesetzes den Angehörigen der Feuerwehr aus Anlass ihrer Dienstleistung zu gewähren haben) die Bestimmungen, die das betreffende Bundesland zur Regelung dieser Angelegenheiten erlassen hat.

(3) Für die Dauer der Entsendung zur Hilfeleistung von Feuerwehreinheiten durch die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes auf Ersuchen der nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zuständigen Behörden Tirols gelten hinsichtlich der Leitung des Einsatzes sowie hinsichtlich der der entsendenden Gemeinde gebührenden Vergütung der Kosten für die Entsendung zur Hilfeleistung die Bestimmungen dieses Abschnittes. Entstehen hinsichtlich des Kostenersatzes Streitigkeiten über die Art oder die Höhe der Kosten, so hat hierüber der Landeshauptmann nach Anhören des Landeshauptmannes des beteiligten Bundeslandes zu entscheiden.

(4) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn eine Tiroler Gemeinde auf Ersuchen der nach den gesetzlichen Bestimmungen des anderen Bundeslandes für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Behörde Hilfe leistet, ohne hierzu verpflichtet zu sein.

(5) Die Abs. 1 bis 4 finden nur insoweit Anwendung, als in anderen Bundesländern Vorschriften in Geltung sind, die für die Waldbrandbekämpfung die gegenseitige Hilfeleistung zwischen diesen Bundesländern und Tirol im Sinne der Abs. 1 bis 4 vorsehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten