§ 59 T-WO Grundsätze der Förderung

Waldordnung 2005, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Förderungen nach diesem Gesetz obliegen dem Land Tirol als Träger von Privatrechten. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.

(2) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn sie geeignet sind, die Eigeninitiative und die Selbsthilfe der in der Forstwirtschaft tätigen Personen anzuregen und zu unterstützen, deren für die Allgemeinheit vorteilhafte Leistungen angemessen abzugelten oder das Verständnis der Öffentlichkeit für die Probleme des Waldes zu wecken und zu vertiefen.

(3) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Forstwirtschaft in Tirol im Rahmen der Gesamtwirtschaft, die finanzielle Lage des Landes Tirol, Förderungsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft und des Bundes, allfällige sonstige Förderungsmaßnahmen des Landes Tirol, die örtlichen Verhältnisse der forstwirtschaftlichen Betriebe und die wirtschaftlich zumutbaren Eigenleistungen so zu erfolgen, dass eine möglichst nachhaltige Wirkung erreicht wird.

(4) Die einzelnen Förderungsmaßnahmen sind unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 20112016, LGBl. Nr. 56LGBl. Nr. 101/2016, aufeinander abzustimmen.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 15.06.2012 bis 30.03.2017

(1) Förderungen nach diesem Gesetz obliegen dem Land Tirol als Träger von Privatrechten. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.

(2) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn sie geeignet sind, die Eigeninitiative und die Selbsthilfe der in der Forstwirtschaft tätigen Personen anzuregen und zu unterstützen, deren für die Allgemeinheit vorteilhafte Leistungen angemessen abzugelten oder das Verständnis der Öffentlichkeit für die Probleme des Waldes zu wecken und zu vertiefen.

(3) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Forstwirtschaft in Tirol im Rahmen der Gesamtwirtschaft, die finanzielle Lage des Landes Tirol, Förderungsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft und des Bundes, allfällige sonstige Förderungsmaßnahmen des Landes Tirol, die örtlichen Verhältnisse der forstwirtschaftlichen Betriebe und die wirtschaftlich zumutbaren Eigenleistungen so zu erfolgen, dass eine möglichst nachhaltige Wirkung erreicht wird.

(4) Die einzelnen Förderungsmaßnahmen sind unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 20112016, LGBl. Nr. 56LGBl. Nr. 101/2016, aufeinander abzustimmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten