§ 15 Bgld. FG

Burgenländisches Forstausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

(1) Alle in der Gemeinde anwesenden arbeitsfähigen männlichen Personen zwischen 18 und 60 Jahren, die in der Gemeinde ständig wohnhaft oder ständig beschäftigt sind, haben dem Aufgebot der Gemeinde zur Bekämpfung eines Waldbrandes im Gemeindegebiet oder im Gebiete der Nachbargemeinde Folge zu leisten, soweit ihr Eigentum nicht selbst in Gefahr ist. Sie sind auch zur Beistellung von Geräten, Transportmitteln und ähnlichem verpflichtet, über die sie verfügen und die zur Herbeischaffung von Wasser, zur Löscharbeit (wie Krampen, Hauen, Schaufeln) oder zur Nachrichtenübermittlung benötigt werden.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft nicht die Angehörigen des Bundesheeres, alle Organe der Bundespolizeibehörden, die BundesgendarmerieBundespolizei, die Zollorgane und Gemeindewache sowie die öffentlichen Verkehrsunternehmungen.

(3) Zur Erlassung des Aufgebotes ist der Bürgermeister von sich aus oder auf Verlangen des Waldeigentümers oder seiner Forstorgane im Bedarfsfalle oder beim Einsatz in einer Nachbargemeinde im Einvernehmen mit dieser verpflichtet. Für die Waldbrandbekämpfung in einer anderen Gemeinde sind jedoch Dienst- und Sachleistungen nur insoweit anzufordern, als diese Gemeinde darum ersucht und die Sicherheit der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(4) Die auf Grund des Abs. 1 aufgebotene Löschmannschaft hat mit den Löschgeräten sogleich an die Brandstelle zu eilen und bei den Löschmaßnahmen mitzuwirken. Die Löschmannschaft ist vom Bürgermeister oder dessen Beauftragten und den Forstorganen zu begleiten. Diese haben unter der Löschmannschaft die Ordnung aufrechtzuerhalten und auf die Ausführung der angeordneten Löschmaßnahmen hinzuwirken.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.05.2004 bis 30.06.2005

(1) Alle in der Gemeinde anwesenden arbeitsfähigen männlichen Personen zwischen 18 und 60 Jahren, die in der Gemeinde ständig wohnhaft oder ständig beschäftigt sind, haben dem Aufgebot der Gemeinde zur Bekämpfung eines Waldbrandes im Gemeindegebiet oder im Gebiete der Nachbargemeinde Folge zu leisten, soweit ihr Eigentum nicht selbst in Gefahr ist. Sie sind auch zur Beistellung von Geräten, Transportmitteln und ähnlichem verpflichtet, über die sie verfügen und die zur Herbeischaffung von Wasser, zur Löscharbeit (wie Krampen, Hauen, Schaufeln) oder zur Nachrichtenübermittlung benötigt werden.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft nicht die Angehörigen des Bundesheeres, alle Organe der Bundespolizeibehörden, die BundesgendarmerieBundespolizei, die Zollorgane und Gemeindewache sowie die öffentlichen Verkehrsunternehmungen.

(3) Zur Erlassung des Aufgebotes ist der Bürgermeister von sich aus oder auf Verlangen des Waldeigentümers oder seiner Forstorgane im Bedarfsfalle oder beim Einsatz in einer Nachbargemeinde im Einvernehmen mit dieser verpflichtet. Für die Waldbrandbekämpfung in einer anderen Gemeinde sind jedoch Dienst- und Sachleistungen nur insoweit anzufordern, als diese Gemeinde darum ersucht und die Sicherheit der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(4) Die auf Grund des Abs. 1 aufgebotene Löschmannschaft hat mit den Löschgeräten sogleich an die Brandstelle zu eilen und bei den Löschmaßnahmen mitzuwirken. Die Löschmannschaft ist vom Bürgermeister oder dessen Beauftragten und den Forstorganen zu begleiten. Diese haben unter der Löschmannschaft die Ordnung aufrechtzuerhalten und auf die Ausführung der angeordneten Löschmaßnahmen hinzuwirken.

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