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Legende:
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(1) Für die auf Grund von Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 4 verursachten Schäden steht gegenüber dem Bund ein Anspruch auf angemessenen Aufwandersatz zu.
(2) § 17 Abs. 4 bis, 5 und 7 gilt sinngemäß.
(1) Für die auf Grund von Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 4 verursachten Schäden steht gegenüber dem Bund ein Anspruch auf angemessenen Aufwandersatz zu.
(2) § 17 Abs. 4 bis, 5 und 7 gilt sinngemäß.