§ 72 T-WO Übergangsbestimmungen

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Forstaufsichtsgebiete nach § 1 Abs. 1 und 2 der Tiroler Waldordnung, LGBl. Nr. 29/1979, gelten als Waldbetreuungsgebiet nach diesem Gesetz.

(2) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-TretensInkrafttretens dieses Gesetzes angestellten und bestellten Gemeindewaldaufseher gelten als im Sinne dieses Gesetzes angestellte und gemäß § 3 bestellte Gemeindewaldaufseher.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 20.07.2005 bis 30.03.2017

(1) Forstaufsichtsgebiete nach § 1 Abs. 1 und 2 der Tiroler Waldordnung, LGBl. Nr. 29/1979, gelten als Waldbetreuungsgebiet nach diesem Gesetz.

(2) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-TretensInkrafttretens dieses Gesetzes angestellten und bestellten Gemeindewaldaufseher gelten als im Sinne dieses Gesetzes angestellte und gemäß § 3 bestellte Gemeindewaldaufseher.

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