§ 8 Bgld. GVRG Durchführung

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.1996 bis 31.12.9999

III. Hauptstück

Volksbefragung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Durchführung

§ 8. (1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann zur Erforschung des Willens der Gemeindemitglieder über grundsätzliche Fragen der Gemeindeverwaltung sowie über Planungen und Projektierungen eine Volksbefragung durchgeführt werden.

(2) Eine Volksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstandes für die ganze Gemeinde oder für Teile der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) abgehalten werden.

(3) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie

a)

vom Bürgermeister oder vom Gemeinderat für die ganze Gemeinde oder für einen Ortsverwaltungsteil (Stadtbezirk) oder

b)

von mindestens 20 v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten oder

c)

für einen Ortsverwaltungsteil (Stadtbezirk) von mindestens 20 v.H., jedoch nicht weniger als 50 der im Ortsverwaltungsteil (Stadtbezirk) zum Gemeinderat Wahlberechtigten

verlangt wird.

(4) Die Frage, die einer Volksbefragung unterzogen werden soll, ist möglichst kurz, sachlich und eindeutig, ohne wertende Beifügungen und so zu stellen, daß sie entweder mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet oder, wenn über zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten entschieden werden soll, die gewählte Entscheidungsmöglichkeit eindeutig bezeichnet werden kann.

Stand vor dem 20.05.1996

In Kraft vom 12.10.1988 bis 20.05.1996

III. Hauptstück

Volksbefragung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Durchführung

§ 8. (1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann zur Erforschung des Willens der Gemeindemitglieder über grundsätzliche Fragen der Gemeindeverwaltung sowie über Planungen und Projektierungen eine Volksbefragung durchgeführt werden.

(2) Eine Volksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstandes für die ganze Gemeinde oder für Teile der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) abgehalten werden.

(3) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie

a)

vom Bürgermeister oder vom Gemeinderat für die ganze Gemeinde oder für einen Ortsverwaltungsteil (Stadtbezirk) oder

b)

von mindestens 20 v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten oder

c)

für einen Ortsverwaltungsteil (Stadtbezirk) von mindestens 20 v.H., jedoch nicht weniger als 50 der im Ortsverwaltungsteil (Stadtbezirk) zum Gemeinderat Wahlberechtigten

verlangt wird.

(4) Die Frage, die einer Volksbefragung unterzogen werden soll, ist möglichst kurz, sachlich und eindeutig, ohne wertende Beifügungen und so zu stellen, daß sie entweder mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet oder, wenn über zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten entschieden werden soll, die gewählte Entscheidungsmöglichkeit eindeutig bezeichnet werden kann.

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