§ 18 Bgld. GVRG

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Über Einsprüche hat die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) binnen zehn Tagen mit Bescheid zu entscheiden. Der Bescheid ist dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen nachweislich zuzustellen.

(2) Verspätet eingelangte Einsprüche sind von der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zurückzuweisen.

Stand vor dem 21.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 21.12.2022
(1) Über Einsprüche hat die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) binnen zehn Tagen mit Bescheid zu entscheiden. Der Bescheid ist dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen nachweislich zuzustellen.

(2) Verspätet eingelangte Einsprüche sind von der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zurückzuweisen.

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