§ 21 Bgld. GVRG

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2022 bis 31.12.9999
(1) An der Abstimmung dürfen nur Stimmberechtigte teilnehmen, deren Namen in den abgeschlossenen Stimmlisten enthalten sind.

(2) Stimmberechtigte, die infolge Bettlägerigkeit aus Alters-, Krankheits- oder sonstigen Gründen unfähig sind, ihr Stimmrecht in einem Abstimmungslokal auszuüben, können mit Bewilligung der Gemeinde ihr Stimmrecht vor einer Sonderwahlbehörde ausüben; die Erteilung der Bewilligung ist spätestens am dritten Tag vor dem Tag der Abstimmung mündlich oder schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Art glaubhaft gemacht werden.

Der Antrag hat zu enthalten:

a)

die glaubhafte Angabe, aus welchen Gründen das Stimmrecht nicht in einem Abstimmungslokal ausgeübt werden kann,

b)

die genaue Angabe des Aufenthaltes des Antragstellers am Tag der Abstimmung, unter genauer Bezeichnung der Aufenthaltsräumlichkeiten.

(3) Die Gemeinde hat bei Vorliegen der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen die Bewilligung zur Ausübung des Stimmrechtes vor der Sonderwahlbehörde zu erteilen.

(4) Die Erteilung der Bewilligung ist in der Stimmliste in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Stimmberechtigten mit den Worten „Bewilligung gemäß § 21 Abs. 3“ in auffälliger Weise (z. B. mittels Buntstiftes) zu vermerken.

(5) Die Gemeinde hat spätestens zwei Tage vor dem Tag der Abstimmung sämtliche gemäß Abs. 3 erteilten Bewilligungen in ein besonderes Verzeichnis unter genauer Angabe des Aufenthaltsortes und der Aufenthaltsräumlichkeiten des Stimmberechtigten einzutragen und der Sonderwahlbehörde zu übermitteln.

Stand vor dem 21.12.2022

In Kraft vom 12.10.1988 bis 21.12.2022
(1) An der Abstimmung dürfen nur Stimmberechtigte teilnehmen, deren Namen in den abgeschlossenen Stimmlisten enthalten sind.

(2) Stimmberechtigte, die infolge Bettlägerigkeit aus Alters-, Krankheits- oder sonstigen Gründen unfähig sind, ihr Stimmrecht in einem Abstimmungslokal auszuüben, können mit Bewilligung der Gemeinde ihr Stimmrecht vor einer Sonderwahlbehörde ausüben; die Erteilung der Bewilligung ist spätestens am dritten Tag vor dem Tag der Abstimmung mündlich oder schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Art glaubhaft gemacht werden.

Der Antrag hat zu enthalten:

a)

die glaubhafte Angabe, aus welchen Gründen das Stimmrecht nicht in einem Abstimmungslokal ausgeübt werden kann,

b)

die genaue Angabe des Aufenthaltes des Antragstellers am Tag der Abstimmung, unter genauer Bezeichnung der Aufenthaltsräumlichkeiten.

(3) Die Gemeinde hat bei Vorliegen der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen die Bewilligung zur Ausübung des Stimmrechtes vor der Sonderwahlbehörde zu erteilen.

(4) Die Erteilung der Bewilligung ist in der Stimmliste in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Stimmberechtigten mit den Worten „Bewilligung gemäß § 21 Abs. 3“ in auffälliger Weise (z. B. mittels Buntstiftes) zu vermerken.

(5) Die Gemeinde hat spätestens zwei Tage vor dem Tag der Abstimmung sämtliche gemäß Abs. 3 erteilten Bewilligungen in ein besonderes Verzeichnis unter genauer Angabe des Aufenthaltsortes und der Aufenthaltsräumlichkeiten des Stimmberechtigten einzutragen und der Sonderwahlbehörde zu übermitteln.

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