§ 2 T-EK Anspruch auf Karenzurlaub

Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Einem Dienstnehmer ist auf sein Verlangen ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenzurlaub durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Fall des § 3 Abs. 2, nicht zulässig.

(2) Hat die Mutter Anspruch auf Karenzurlaub, so beginnt der Karenzurlaub des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes nach § 7 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 – TMSchG 2005, LGBl. Nr. 63, in der jeweils geltenden Fassung, nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder nach einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes.

(3) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub, so beginnt der Karenzurlaub des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten von zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a GSVG oder nach § 98 BSVG und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem im § 102a Abs. 1 vierter Satz GSVG und im § 98 Abs. 1 vierter Satz BSVG genannten Zeitpunkt.

(4) Der Karenzurlaub muss mindestens dreizwei Monate dauern.

(5) Nimmt der Dienstnehmer einen Karenzurlaub zum frühest möglichen Zeitpunkt nach den Abs. 2 oder 3 in Anspruch, so hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieses Karenzurlaubes bekannt geben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt er den Karenzurlaub verlängert. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.2010

(1) Einem Dienstnehmer ist auf sein Verlangen ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenzurlaub durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Fall des § 3 Abs. 2, nicht zulässig.

(2) Hat die Mutter Anspruch auf Karenzurlaub, so beginnt der Karenzurlaub des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes nach § 7 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 – TMSchG 2005, LGBl. Nr. 63, in der jeweils geltenden Fassung, nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder nach einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes.

(3) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub, so beginnt der Karenzurlaub des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten von zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a GSVG oder nach § 98 BSVG und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem im § 102a Abs. 1 vierter Satz GSVG und im § 98 Abs. 1 vierter Satz BSVG genannten Zeitpunkt.

(4) Der Karenzurlaub muss mindestens dreizwei Monate dauern.

(5) Nimmt der Dienstnehmer einen Karenzurlaub zum frühest möglichen Zeitpunkt nach den Abs. 2 oder 3 in Anspruch, so hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieses Karenzurlaubes bekannt geben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt er den Karenzurlaub verlängert. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

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