(1) Der Karenzurlaub nach § 2 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Jeder Teil des Karenzurlaubes muss mindestens zwei Monate dauern. Er ist in dem im § 2 Abs. 2 und 3 festgelegten Zeitpunkt oder unmittelbar im Anschluss an einen Karenzurlaub der Mutter anzutreten.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenzurlaub in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub einen Monat vor dem im § 2 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 dritter Satz genannten Zeitpunkt endet.
(3) Nimmt der Dienstnehmer seinen Karenzurlaub im Anschluss an einen Karenzurlaub der Mutter in Anspruch, so hat er spätestens drei Monate vor dem Ende des Karenzurlaubes der Mutter seinem Dienstgeber den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Dauert der Karenzurlaub der Mutter im Anschluss an deren Beschäftigungsverbot (Abs. 2) jedoch weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufes dieser Frist kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
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