§ 30 Bgld. GVRG

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der gemäß Abs. 5 dem Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem Stimmkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Jeder Stimmberechtigte tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt, soferne er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(3) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht:

amtliche Legitimationen jeder Art, Personalausweise, Tauf-, Geburts- und Trauscheine, Heiratsurkunden, Heimatrollenauszüge, Staatsbürgerschaftsnachweise, Anstellungsdekrete, Pässe, Grenzkarten, Jagdkarten, Eisenbahn-, Straßenbahn- und Autobuspermanenzkarten, Führerscheine, Gewerbescheine, Konzessionsdekrete, Lizenen, Diplome, Immatrikulierungsscheine, Meldungs- und Studienbücher einer Hochschule oder Universität, Zeugnisse einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule, einer Hochschule oder einer Universität, Postausweiskarten und dergleichen, überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefertigten Urkunden, die den Personenstand des Stimmberechtigten erkennen lassen.

(4) Ergeben sich Zweifel über die Identität des Abstimmenden, hat die Wahlbehörde über die Zulassung zur Abstimmung zu entscheiden. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie von den allenfalls im Abstimmungslokal befindlichen Stimmberechtigten nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Stimmberechtigung in Zweifel gezogen wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem Einzelfall vor Fortsetzung der Abstimmungshandlung zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(5) Ist der Abstimmende der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde bekannt oder hat er sich entsprechend ausgewiesen und ist er in der Stimmliste eingetragen, erhält er vom Leiter der Wahlbehörde oder einem vom Leiter der Wahlbehörde bestimmten Mitglied der Wahlbehörde das leere Stimmkuvert und den amtlichen Stimmzettel.

(6) Der Stimmberechtigte hat sich hierauf in die Abstimmungszelle zu begeben, füllt dort den amtlichen Stimmzettel aus und legt ihn in das Stimmkuvert. Sodann hat er aus der Abstimmungszelle zu treten und das Kuvert dem Leiter der Wahlbehörde oder einem vom Leiter der Wahlbehörde bestimmten Mitglied der Wahlbehörde zu übergeben, der es ungeöffnet in die Abstimmungsurne zu legen hat.

(7) Ist dem Stimmberechtigten beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen; hiebei finden die Abs. 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Der Stimmberechtigte hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel durch Zerreißen vor der Wahlbehörde unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses mit sich zu nehmen. Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken.

(8) Der Name des Stimmberechtigten, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Mitglied oder Hilfsorgan der Wahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Stimmliste in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem weiteren Mitglied oder Hilfsorgan der Wahlbehörde in der Stimmliste abgestrichen und darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses beigesetzt.

Stand vor dem 21.12.2022

In Kraft vom 12.10.1988 bis 21.12.2022
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der gemäß Abs. 5 dem Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem Stimmkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Jeder Stimmberechtigte tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt, soferne er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(3) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht:

amtliche Legitimationen jeder Art, Personalausweise, Tauf-, Geburts- und Trauscheine, Heiratsurkunden, Heimatrollenauszüge, Staatsbürgerschaftsnachweise, Anstellungsdekrete, Pässe, Grenzkarten, Jagdkarten, Eisenbahn-, Straßenbahn- und Autobuspermanenzkarten, Führerscheine, Gewerbescheine, Konzessionsdekrete, Lizenen, Diplome, Immatrikulierungsscheine, Meldungs- und Studienbücher einer Hochschule oder Universität, Zeugnisse einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule, einer Hochschule oder einer Universität, Postausweiskarten und dergleichen, überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefertigten Urkunden, die den Personenstand des Stimmberechtigten erkennen lassen.

(4) Ergeben sich Zweifel über die Identität des Abstimmenden, hat die Wahlbehörde über die Zulassung zur Abstimmung zu entscheiden. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie von den allenfalls im Abstimmungslokal befindlichen Stimmberechtigten nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Stimmberechtigung in Zweifel gezogen wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem Einzelfall vor Fortsetzung der Abstimmungshandlung zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(5) Ist der Abstimmende der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde bekannt oder hat er sich entsprechend ausgewiesen und ist er in der Stimmliste eingetragen, erhält er vom Leiter der Wahlbehörde oder einem vom Leiter der Wahlbehörde bestimmten Mitglied der Wahlbehörde das leere Stimmkuvert und den amtlichen Stimmzettel.

(6) Der Stimmberechtigte hat sich hierauf in die Abstimmungszelle zu begeben, füllt dort den amtlichen Stimmzettel aus und legt ihn in das Stimmkuvert. Sodann hat er aus der Abstimmungszelle zu treten und das Kuvert dem Leiter der Wahlbehörde oder einem vom Leiter der Wahlbehörde bestimmten Mitglied der Wahlbehörde zu übergeben, der es ungeöffnet in die Abstimmungsurne zu legen hat.

(7) Ist dem Stimmberechtigten beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen; hiebei finden die Abs. 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Der Stimmberechtigte hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel durch Zerreißen vor der Wahlbehörde unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses mit sich zu nehmen. Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken.

(8) Der Name des Stimmberechtigten, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Mitglied oder Hilfsorgan der Wahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Stimmliste in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem weiteren Mitglied oder Hilfsorgan der Wahlbehörde in der Stimmliste abgestrichen und darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses beigesetzt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten