§ 18 T-EK

Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Auf Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 anzuwenden.

(2) § 12 Abs. 1 und 2 gilt mit folgenden Abweichungen:

a)

einebei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Dienstnehmer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Dienstnehmers, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung ist im Ausmaß einer Herabsetzunggeführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen;

1. bis auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit oder
2. unter die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit für die beantragte Dauer, während der der Vater Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat,
zu gewähren;

b)

das Ausmaß der Herabsetzungein Dienstnehmer kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist so festzulegenund ein anderer geeigneter Bediensteter, dass die verbleibende regelmäßigedessen Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasstnicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die verbleibende regelmäßige WochendienstzeitZeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach litden für Landesbedienstete geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. a Z 1

1. darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit und
2. muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit
liegen;
c) lassen die besonderen Umstände des Dienstes die genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist dieses insoweit zu überschreiten, als es notwendig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden;
d) bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Dienstnehmer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Dienstnehmers, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen;
e) ein Dienstnehmer kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein anderer geeigneter Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den für Landesbedienstete geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(3) § 12 Abs. 8 und 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Dienstbehörde auf Antrag des Dienstnehmers die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen kann, wenn

a)

der Grund für die Teilzeitbeschäftigung weggefallen ist und

b)

keine wichtigen dienstlichen Interessen dem entgegenstehen.

(4) § 13 gilt nicht. Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn der Dienstnehmer infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seiner bisherigen Verwendung noch in einer anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Verwendung eingesetzt werden könnte.

(5) § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 durch die Dienstbehörde der Dienstnehmer anstelle der Teilzeitbeschäftigung bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung Karenzurlaub beanspruchen kann.

(6) Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach § 15 gelten auch während eines Beschwerdeverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.

(7) § 17 gilt nicht.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2021

(1) Auf Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 anzuwenden.

(2) § 12 Abs. 1 und 2 gilt mit folgenden Abweichungen:

a)

einebei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Dienstnehmer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Dienstnehmers, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung ist im Ausmaß einer Herabsetzunggeführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen;

1. bis auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit oder
2. unter die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit für die beantragte Dauer, während der der Vater Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat,
zu gewähren;

b)

das Ausmaß der Herabsetzungein Dienstnehmer kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist so festzulegenund ein anderer geeigneter Bediensteter, dass die verbleibende regelmäßigedessen Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasstnicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die verbleibende regelmäßige WochendienstzeitZeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach litden für Landesbedienstete geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. a Z 1

1. darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit und
2. muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit
liegen;
c) lassen die besonderen Umstände des Dienstes die genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist dieses insoweit zu überschreiten, als es notwendig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden;
d) bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Dienstnehmer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Dienstnehmers, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen;
e) ein Dienstnehmer kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein anderer geeigneter Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den für Landesbedienstete geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(3) § 12 Abs. 8 und 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Dienstbehörde auf Antrag des Dienstnehmers die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen kann, wenn

a)

der Grund für die Teilzeitbeschäftigung weggefallen ist und

b)

keine wichtigen dienstlichen Interessen dem entgegenstehen.

(4) § 13 gilt nicht. Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn der Dienstnehmer infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seiner bisherigen Verwendung noch in einer anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Verwendung eingesetzt werden könnte.

(5) § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 durch die Dienstbehörde der Dienstnehmer anstelle der Teilzeitbeschäftigung bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung Karenzurlaub beanspruchen kann.

(6) Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach § 15 gelten auch während eines Beschwerdeverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.

(7) § 17 gilt nicht.

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