§ 14 T-EK Karenzurlaub anstelle von Teilzeitbeschäftigung

T-EK - Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Kommt zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung zustande, so kann der Dienstnehmer dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er

a)

anstelle der Teilzeitbeschäftigung oder

b)

bis zur Entscheidung des Gerichtes

Karenzurlaub, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.

(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 13 Abs. 3 statt, so kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenzurlaub längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 T-EK


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 T-EK selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 T-EK


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 T-EK


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 T-EK eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 T-EK
§ 15 T-EK