§ 7 WLBG Todesbescheinigung

Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Totenbeschauarzt hat unabhängig von bundesgesetzlichen Regelungen nach Abschluss der Totenbeschau die Todesbescheinigung in deutlich lesbarer Form auszustellen und derendem Magistrat auf elektronischem Wege zu übermitteln.

(2) Liegen die technischen Möglichkeiten einer elektronischen Übermittlung nicht vor, hat der Totenbeschauarzt die postalische Übermittlung der Todesbescheinigung an den Magistrat in 2-facher Ausfertigung in einem geschlossenen Kuvert an die zuständige Personenstandsbehörde zu veranlassen.

(3) Bei Vorlage einer Beauftragung zur Bestattung der verstorbenen Person hat der Totenbeschauarzt, unbeschadet der Abs. 1 und 2, dem beauftragten Bestattungsunternehmen eine Ausfertigung der Todesbescheinigung auszufolgen oder die Ausfolgung zu veranlassen. In dringenden Fällen kann der Totenbeschauarzt auch Angehörigen der verstorbenen Person eine weitere Ausfertigung der Todesbescheinigung ausfolgen oder die Ausfolgung veranlassen.

(4) Die Todesbescheinigung hat Angaben zu enthalten, die erforderlich sind:

1.

für sanitätsbehördliche Belange;

2.

für die Durchführung der Bestattung;

3.

für statistische Zwecke;

zumindest Vor- und Zuname, Titel, Geschlecht und Geburtsdatum des Verstorbenen, Ort und Zeitpunkt des Todes und die Todesursache.

zumindest Vor- und Familienname, Titel, Geschlecht und Geburtsdatum des Verstorbenen, Ort und Zeitpunkt des Todes und die Todesursache.

(5) Der Magistrat hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten gemäß Abs. 1 und 2 mit den nach bundesgesetzlichen Regelungen der Personenstandsbehörde übermittelten personenstandsrechtlichen Daten konsistent sind.

Stand vor dem 28.09.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.09.2018

(1) Der Totenbeschauarzt hat unabhängig von bundesgesetzlichen Regelungen nach Abschluss der Totenbeschau die Todesbescheinigung in deutlich lesbarer Form auszustellen und derendem Magistrat auf elektronischem Wege zu übermitteln.

(2) Liegen die technischen Möglichkeiten einer elektronischen Übermittlung nicht vor, hat der Totenbeschauarzt die postalische Übermittlung der Todesbescheinigung an den Magistrat in 2-facher Ausfertigung in einem geschlossenen Kuvert an die zuständige Personenstandsbehörde zu veranlassen.

(3) Bei Vorlage einer Beauftragung zur Bestattung der verstorbenen Person hat der Totenbeschauarzt, unbeschadet der Abs. 1 und 2, dem beauftragten Bestattungsunternehmen eine Ausfertigung der Todesbescheinigung auszufolgen oder die Ausfolgung zu veranlassen. In dringenden Fällen kann der Totenbeschauarzt auch Angehörigen der verstorbenen Person eine weitere Ausfertigung der Todesbescheinigung ausfolgen oder die Ausfolgung veranlassen.

(4) Die Todesbescheinigung hat Angaben zu enthalten, die erforderlich sind:

1.

für sanitätsbehördliche Belange;

2.

für die Durchführung der Bestattung;

3.

für statistische Zwecke;

zumindest Vor- und Zuname, Titel, Geschlecht und Geburtsdatum des Verstorbenen, Ort und Zeitpunkt des Todes und die Todesursache.

zumindest Vor- und Familienname, Titel, Geschlecht und Geburtsdatum des Verstorbenen, Ort und Zeitpunkt des Todes und die Todesursache.

(5) Der Magistrat hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten gemäß Abs. 1 und 2 mit den nach bundesgesetzlichen Regelungen der Personenstandsbehörde übermittelten personenstandsrechtlichen Daten konsistent sind.

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