§ 16 WLBG Leichentransport in ein anderes Bundesland

Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Leichentransport in ein anderes Bundesland ist dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und darf erst dann durchgeführt werden, wenn der Magistrat die Anzeige als ordnungsgemäß bestätigt.

(2) Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

1.

Vor- und ZunameFamilienname des Verstorbenen;

2.

Alter des Verstorbenen;

3.

Ort, Tag und Ursache des Todes;

4.

Bestimmungsort des Leichentransports;

5.

Art des Sarges;

6.

Art des Transportmittels.

(3) Die Anzeige und der Leichentransport haben ausschließlich durch ein befugtes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

(4) Wenn es zur Verhinderung einer drohenden gesundheitlichen Gefährdung von Personen unbedingt notwendig ist, hat der Magistrat Aufträge im erforderlichen Ausmaß, insbesondere hinsichtlich der Art des Sarges, zu erteilen.

(5) Der Magistrat hat den Leichentransport zu untersagen, wenn:

1.

die Anzeige nicht durch ein befugtes Bestattungsunternehmen erfolgt,

2.

mit der Durchführung des Leichentransports nicht ein befugtes Bestattungsunternehmen betraut wurde,

3.

eine drohende gesundheitliche Gefährdung von Personen gegeben ist und diese Gefährdung nicht mit entsprechenden Aufträgen abgewendet werden kann oder die erteilten Aufträge nicht erfüllt sind.

Stand vor dem 28.09.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.09.2018

(1) Der Leichentransport in ein anderes Bundesland ist dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und darf erst dann durchgeführt werden, wenn der Magistrat die Anzeige als ordnungsgemäß bestätigt.

(2) Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

1.

Vor- und ZunameFamilienname des Verstorbenen;

2.

Alter des Verstorbenen;

3.

Ort, Tag und Ursache des Todes;

4.

Bestimmungsort des Leichentransports;

5.

Art des Sarges;

6.

Art des Transportmittels.

(3) Die Anzeige und der Leichentransport haben ausschließlich durch ein befugtes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

(4) Wenn es zur Verhinderung einer drohenden gesundheitlichen Gefährdung von Personen unbedingt notwendig ist, hat der Magistrat Aufträge im erforderlichen Ausmaß, insbesondere hinsichtlich der Art des Sarges, zu erteilen.

(5) Der Magistrat hat den Leichentransport zu untersagen, wenn:

1.

die Anzeige nicht durch ein befugtes Bestattungsunternehmen erfolgt,

2.

mit der Durchführung des Leichentransports nicht ein befugtes Bestattungsunternehmen betraut wurde,

3.

eine drohende gesundheitliche Gefährdung von Personen gegeben ist und diese Gefährdung nicht mit entsprechenden Aufträgen abgewendet werden kann oder die erteilten Aufträge nicht erfüllt sind.

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