§ 9 TUIG Veröffentlichung von Umweltinformationen

Umweltinformationsgesetz 2005 - TUIG 2005, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die informationspflichtigen Stellen haben nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. § 5 Abs. 3 und § 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Insbesondere sind nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten folgende Umweltinformationen zu verbreiten:

a)

der Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie unionsrechtliche und innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;

b)

Politiken, Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;

c)

Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in den lit. a und b genannten Punkte, sofern solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;

d)

Umweltzustandsberichte;

e)

Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

f)

Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können;

g)

Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen betreffend die im § 2 lit. a genannten Umweltbestandteile oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können.

(3) Umweltinformationen sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren und nach Möglichkeit über elektronische Medien zu verbreiten. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Umweltinformationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor dem In-Kraft-TretenInkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

(4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internet-SeitenInternetseiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.

(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, unabhängig davon, ob diese die Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, haben informationspflichtige Stellen, soweit nicht Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe nach § 6 entgegenstehen, sämtliche ihnen vorliegenden oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen.

(6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 5 praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges zu treffen, indem sie insbesondere

a)

Organisations- und Geschäftseinteilungspläne – soweit vorhanden – veröffentlichen,

b)

Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen oder

c)

Listen und Verzeichnisse betreffend in ihrem Besitz befindliche Umweltinformationen führen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 20.05.2011 bis 31.12.2018

(1) Die informationspflichtigen Stellen haben nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. § 5 Abs. 3 und § 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Insbesondere sind nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten folgende Umweltinformationen zu verbreiten:

a)

der Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie unionsrechtliche und innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;

b)

Politiken, Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;

c)

Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in den lit. a und b genannten Punkte, sofern solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;

d)

Umweltzustandsberichte;

e)

Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

f)

Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können;

g)

Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen betreffend die im § 2 lit. a genannten Umweltbestandteile oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können.

(3) Umweltinformationen sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren und nach Möglichkeit über elektronische Medien zu verbreiten. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Umweltinformationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor dem In-Kraft-TretenInkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

(4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internet-SeitenInternetseiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.

(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, unabhängig davon, ob diese die Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, haben informationspflichtige Stellen, soweit nicht Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe nach § 6 entgegenstehen, sämtliche ihnen vorliegenden oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen.

(6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 5 praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges zu treffen, indem sie insbesondere

a)

Organisations- und Geschäftseinteilungspläne – soweit vorhanden – veröffentlichen,

b)

Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen oder

c)

Listen und Verzeichnisse betreffend in ihrem Besitz befindliche Umweltinformationen führen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten