§ 20 WLBG Arten von Bestattungsanlagen

Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Leichen sind zu bestatten in Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten.

(2) Bestattungsanlagen sind:

1.

Friedhöfe zur Bestattung von Leichen, Leichenteilen, nicht lebendgeborenen Leibesfrüchten durch Totgeburt oder Fehlgeburt, Gebeinen und Skeletten, abgetrennten menschlichen Körperteilen von lebenden Personen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Art gewährleistet ist, und Leichenasche;

2.

Urnenhaine zur ausschließlichen Bestattung von Leichenasche.

(3) Privatbegräbnisstätten dienen der Bestattung von Leichen oder Leichenasche eines bestimmten Personenkreises wie Familien (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) oder Ordensgemeinschaften.

(4) Eine Bestattungsanlage ist öffentlich und muss von allen Personen unter den gleichen Bedingungen betreten werden können.

(54) Krematorien zur Feuerbestattung sind Bestandteile von Bestattungsanlagen und dürfen nur in diesen errichtet werden.

(6) Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten für Leichen in Gebäuden, die zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, sind nur zulässig, wenn die Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten baulich von den Räumen, die zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, getrennt und gesondert zugänglich sind.

Stand vor dem 28.09.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.09.2018

(1) Leichen sind zu bestatten in Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten.

(2) Bestattungsanlagen sind:

1.

Friedhöfe zur Bestattung von Leichen, Leichenteilen, nicht lebendgeborenen Leibesfrüchten durch Totgeburt oder Fehlgeburt, Gebeinen und Skeletten, abgetrennten menschlichen Körperteilen von lebenden Personen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Art gewährleistet ist, und Leichenasche;

2.

Urnenhaine zur ausschließlichen Bestattung von Leichenasche.

(3) Privatbegräbnisstätten dienen der Bestattung von Leichen oder Leichenasche eines bestimmten Personenkreises wie Familien (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) oder Ordensgemeinschaften.

(4) Eine Bestattungsanlage ist öffentlich und muss von allen Personen unter den gleichen Bedingungen betreten werden können.

(54) Krematorien zur Feuerbestattung sind Bestandteile von Bestattungsanlagen und dürfen nur in diesen errichtet werden.

(6) Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten für Leichen in Gebäuden, die zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, sind nur zulässig, wenn die Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten baulich von den Räumen, die zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, getrennt und gesondert zugänglich sind.

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