§ 50 Bgld. GVRG Durchführung

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.1996 bis 31.12.9999

V. Hauptstück

Volksabstimmung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Durchführung

§ 50. (1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindemitglieder zu entscheiden, ob ein Beschluß des Gemeinderates in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Geltung erlangen soll.

(2) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie

a)

anläßlich der Beschlußfassung vom Gemeinderat oder

b)

vom Bürgermeister oder von mindestens 25 vH der zum Gemeinderat Wahlberechtigten schriftlich

schriftlich
verlangt wird.

verlangt wird.

(3) Alle Beschlüsse des Gemeinderates, die Gegenstand einer Volksabstimmung sein können, sind unverzüglich nach Beschlußfassung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Solche Beschlüsse erlangen, wenn keine Anzeige gemäß § 51 Abs. 1 eingebracht wird, frühestens nach Ablauf einer Woche nach Kundmachung Geltung.

Stand vor dem 20.05.1996

In Kraft vom 12.10.1988 bis 20.05.1996

V. Hauptstück

Volksabstimmung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Durchführung

§ 50. (1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindemitglieder zu entscheiden, ob ein Beschluß des Gemeinderates in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Geltung erlangen soll.

(2) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie

a)

anläßlich der Beschlußfassung vom Gemeinderat oder

b)

vom Bürgermeister oder von mindestens 25 vH der zum Gemeinderat Wahlberechtigten schriftlich

schriftlich
verlangt wird.

verlangt wird.

(3) Alle Beschlüsse des Gemeinderates, die Gegenstand einer Volksabstimmung sein können, sind unverzüglich nach Beschlußfassung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Solche Beschlüsse erlangen, wenn keine Anzeige gemäß § 51 Abs. 1 eingebracht wird, frühestens nach Ablauf einer Woche nach Kundmachung Geltung.

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