§ 28 WLBG Voraussetzungen

Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Erd- oder Feuerbestattung (Einäscherung) einer Leiche in einer Bestattungsanlage ist nur zulässig, wenn Folgendes vorliegt:

1.

Todesbescheinigung,

2.

Nachweis der nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften erfolgten Beurkundung des Sterbefalls.

(2) Für die Bestattungsart ist eine letztwillige Verfügung oder sonstige Willenserklärung der verstorbenen Person maßgebend. Hat die verstorbene Person über die Bestattungsart nicht verfügt, so obliegt die Entscheidung über die Bestattungsart der Person, die die Bestattung beauftragt hat.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Leichen nach §§ 19 Abs. 6 und 30 Abs. 2.

(4) Abs. 1 gilt nicht für von der Totenbeschau ausgenommene Leichen gemäß § 1 Abs. 5.

Stand vor dem 28.09.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.09.2018

(1) Die Erd- oder Feuerbestattung (Einäscherung) einer Leiche in einer Bestattungsanlage ist nur zulässig, wenn Folgendes vorliegt:

1.

Todesbescheinigung,

2.

Nachweis der nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften erfolgten Beurkundung des Sterbefalls.

(2) Für die Bestattungsart ist eine letztwillige Verfügung oder sonstige Willenserklärung der verstorbenen Person maßgebend. Hat die verstorbene Person über die Bestattungsart nicht verfügt, so obliegt die Entscheidung über die Bestattungsart der Person, die die Bestattung beauftragt hat.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Leichen nach §§ 19 Abs. 6 und 30 Abs. 2.

(4) Abs. 1 gilt nicht für von der Totenbeschau ausgenommene Leichen gemäß § 1 Abs. 5.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten