§ 29 WLBG Durchführung der Erdbestattung

Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Jeder Sarg, der in eine Bestattungsanlage eingebracht wird, muss mit einer Beschriftung versehen sein, die den VornamenVor- und den Familien- oder NachnamenFamiliennamen der verstorbenen Person und die vorgesehene Bestattungsanlage enthält.

(2) Für die Bestattung von Leichen in Erdgräbern sind dicht schließende Särge aus Holz oder gleichwertigem verrottbaren Material mit flüssigkeitsundurchlässiger Einlage oder Auskleidung zu verwenden, die den Zerfall der Leiche nicht behindern. Särge dürfen Metalleinsätze bis zu einer Dicke von 0,5 mm aufweisen.

(3) In ausgemauerten Grabstellen dürfen nur Metallsärge, mit Metall ausgelegte Holzsärge oder Holzsärge mit dichtschließenden Metallsärgen als Übersärge verwendet werden.

(4) An Orten, an denen eine unmittelbare Zugänglichkeit zu einem Sarg besteht, wie in einer Kapelle, in einer Gruft oder in einem Mausoleum, müssen Leichen in einem Doppelsarg untergebracht werden. Beide Särge müssen aus widerstandsfähigem Metall oder aus einem gleichwertigen, nicht verrottbaren, luft- und flüssigkeitsundurchlässigen Material bestehen. Die Särge sind luftdicht zu verschließen.

(5) Die Verwendung von Leichensäcken aus Kunststofffolien, mit denen die Leichen in die für die Erdbestattung bestimmten Särge gelegt werden können, ist nur zulässig, wenn diese nachweislich biologisch abbaubar sind.

(6) Die in Erdgräbern bestatteten Särge sind am Beerdigungstag mit einer mindestens 50 cm hohen Erdschichte zu überdecken und spätestens am nächstfolgenden Werktag vollständig zuzuschütten. Ausgemauerte Grabstellen, die mit einem Steindeckel verschlossen sind, sind erst unmittelbar vor der Beerdigung zu öffnen und sogleich nach der Beerdigung wieder ordnungsgemäß zu verschließen.

Stand vor dem 28.09.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.09.2018

(1) Jeder Sarg, der in eine Bestattungsanlage eingebracht wird, muss mit einer Beschriftung versehen sein, die den VornamenVor- und den Familien- oder NachnamenFamiliennamen der verstorbenen Person und die vorgesehene Bestattungsanlage enthält.

(2) Für die Bestattung von Leichen in Erdgräbern sind dicht schließende Särge aus Holz oder gleichwertigem verrottbaren Material mit flüssigkeitsundurchlässiger Einlage oder Auskleidung zu verwenden, die den Zerfall der Leiche nicht behindern. Särge dürfen Metalleinsätze bis zu einer Dicke von 0,5 mm aufweisen.

(3) In ausgemauerten Grabstellen dürfen nur Metallsärge, mit Metall ausgelegte Holzsärge oder Holzsärge mit dichtschließenden Metallsärgen als Übersärge verwendet werden.

(4) An Orten, an denen eine unmittelbare Zugänglichkeit zu einem Sarg besteht, wie in einer Kapelle, in einer Gruft oder in einem Mausoleum, müssen Leichen in einem Doppelsarg untergebracht werden. Beide Särge müssen aus widerstandsfähigem Metall oder aus einem gleichwertigen, nicht verrottbaren, luft- und flüssigkeitsundurchlässigen Material bestehen. Die Särge sind luftdicht zu verschließen.

(5) Die Verwendung von Leichensäcken aus Kunststofffolien, mit denen die Leichen in die für die Erdbestattung bestimmten Särge gelegt werden können, ist nur zulässig, wenn diese nachweislich biologisch abbaubar sind.

(6) Die in Erdgräbern bestatteten Särge sind am Beerdigungstag mit einer mindestens 50 cm hohen Erdschichte zu überdecken und spätestens am nächstfolgenden Werktag vollständig zuzuschütten. Ausgemauerte Grabstellen, die mit einem Steindeckel verschlossen sind, sind erst unmittelbar vor der Beerdigung zu öffnen und sogleich nach der Beerdigung wieder ordnungsgemäß zu verschließen.

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