§ 62 Bgld. GVRG

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Jedermann hat das Recht, Petitionen an die Gemeinde zu richten.

(2) Petitionen müssen innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen beim Gemeindeamt (Magistrat) beantwortet werden.

Stand vor dem 21.12.2022

In Kraft vom 12.10.1988 bis 21.12.2022
(1) Jedermann hat das Recht, Petitionen an die Gemeinde zu richten.

(2) Petitionen müssen innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen beim Gemeindeamt (Magistrat) beantwortet werden.

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