§ 3 TGFG

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

a)

Beiträge der Bundesgesundheitsagentur;

b)

Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile);

c)

Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile) nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung;

d)

Beiträge der Sozialversicherung;

e)

Beiträge des Landes Tirol, und der Gemeinden und des Trägers des Krankenhauses St. Vinzenz in Zams nach den §§ 4 ,und 5 und 6;

f)

Beiträge der Träger der Kranken- und Unfallfürsorge nach § 7§ 6;

g)

Mittel nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz;

h)

Vermögenserträge und allfällige sonstige Erträge;

i)

allfällige sonstige Mittel nach Maßgabe bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2012

Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

a)

Beiträge der Bundesgesundheitsagentur;

b)

Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile);

c)

Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile) nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung;

d)

Beiträge der Sozialversicherung;

e)

Beiträge des Landes Tirol, und der Gemeinden und des Trägers des Krankenhauses St. Vinzenz in Zams nach den §§ 4 ,und 5 und 6;

f)

Beiträge der Träger der Kranken- und Unfallfürsorge nach § 7§ 6;

g)

Mittel nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz;

h)

Vermögenserträge und allfällige sonstige Erträge;

i)

allfällige sonstige Mittel nach Maßgabe bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.

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