§ 5 TGFG

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden Tirols haben an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:

a)

im Jahr 2017 126.491.000,- Euro,

b)

im Jahr 2018 132.816.000,- Euro,

c)

im Jahr 2019 139.457.000,- Euro,

d)

im Jahr 2020 146.430.000,- Euro,

e)

im Jahr 2021 153.751.000,- Euro.,

f)

im Jahr 2022 161.439.000,- Euro,

g)

im Jahr 2023 169.510.000,- Euro.

(2) Die Beiträge nach Abs. 1 werden auf die einzelnen Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft nach § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung des jeweiligen Beitragsjahres aufgeteilt.

(3) Die Beiträge nach Abs. 2 sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten.

(4) Nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge sind von der Landesregierung mit Bescheid vorzuschreiben. Ab dem Fälligkeitstag nach diesem Gesetz sind Verzugszinsen in der Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten.

(5) Auf Antrag einer Gemeinde hat die Landesregierung einen Feststellungsbescheid über die Höhe des Beitrages nach Abs. 2 und die monatlichen Teilbeträge nach Abs. 3 zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2021

(1) Die Gemeinden Tirols haben an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:

a)

im Jahr 2017 126.491.000,- Euro,

b)

im Jahr 2018 132.816.000,- Euro,

c)

im Jahr 2019 139.457.000,- Euro,

d)

im Jahr 2020 146.430.000,- Euro,

e)

im Jahr 2021 153.751.000,- Euro.,

f)

im Jahr 2022 161.439.000,- Euro,

g)

im Jahr 2023 169.510.000,- Euro.

(2) Die Beiträge nach Abs. 1 werden auf die einzelnen Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft nach § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung des jeweiligen Beitragsjahres aufgeteilt.

(3) Die Beiträge nach Abs. 2 sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten.

(4) Nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge sind von der Landesregierung mit Bescheid vorzuschreiben. Ab dem Fälligkeitstag nach diesem Gesetz sind Verzugszinsen in der Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten.

(5) Auf Antrag einer Gemeinde hat die Landesregierung einen Feststellungsbescheid über die Höhe des Beitrages nach Abs. 2 und die monatlichen Teilbeträge nach Abs. 3 zu erlassen.

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