§ 6 TGFG

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Das Land Tirol hat für die nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:

a)

im Jahr 2017 2.558.000,- Euro für die Landesbeamten und 4.421.000,- Euro für die Landeslehrer,

b)

im Jahr 2018 2.634.000,- Euro für die Landesbeamten und 4.598.000,- Euro für die Landeslehrer,

c)

im Jahr 2019 2.713.000,- Euro für die Landesbeamten und 4.782.000,- Euro für die Landeslehrer,

d)

im Jahr 2020 2.795.000,- Euro für die Landesbeamten und 4.973.000,- Euro für die Landeslehrer,

e)

im Jahr 2021 2.879.000,- Euro für die Landesbeamten und 5.172.000,- Euro für die Landeslehrer.,

f)

im Jahr 2022 2.965.000,- Euro für die Landesbeamten und 5.379.000,- Euro für die Landeslehrer,

g)

im Jahr 2023 3.054.000,- Euro für die Landesbeamten und 5.594.000,- Euro für die Landeslehrer.

(2) Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten hat für die nach dem IV. Hauptstück des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998, LGBl. Nr. 98, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:

a)

im Jahr 2017 796.000,- Euro,

b)

im Jahr 2018 819.000,- Euro,

c)

im Jahr 2019 844.000,- Euro,

d)

im Jahr 2020 869.000,- Euro,

e)

im Jahr 2021 895.000,- Euro.,

f)

im Jahr 2022 875.000,- Euro,

g)

im Jahr 2023 875.000,- Euro.

(3) Mit den nach den Abs. 1 und 2 geleisteten Beiträgen sind alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, die für die in den Abs. 1 und 2 genannten anspruchsberechtigten Personen erbracht werden und für die eine Leistungspflicht nach den in den Abs. 1 und 2 zitierten Gesetzen besteht, abgegolten, soweit sich aus den Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes nichts anderes ergibt.

(4) Die Beiträge nach den Abs. 1 und 2 sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten. § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2021

(1) Das Land Tirol hat für die nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:

a)

im Jahr 2017 2.558.000,- Euro für die Landesbeamten und 4.421.000,- Euro für die Landeslehrer,

b)

im Jahr 2018 2.634.000,- Euro für die Landesbeamten und 4.598.000,- Euro für die Landeslehrer,

c)

im Jahr 2019 2.713.000,- Euro für die Landesbeamten und 4.782.000,- Euro für die Landeslehrer,

d)

im Jahr 2020 2.795.000,- Euro für die Landesbeamten und 4.973.000,- Euro für die Landeslehrer,

e)

im Jahr 2021 2.879.000,- Euro für die Landesbeamten und 5.172.000,- Euro für die Landeslehrer.,

f)

im Jahr 2022 2.965.000,- Euro für die Landesbeamten und 5.379.000,- Euro für die Landeslehrer,

g)

im Jahr 2023 3.054.000,- Euro für die Landesbeamten und 5.594.000,- Euro für die Landeslehrer.

(2) Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten hat für die nach dem IV. Hauptstück des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998, LGBl. Nr. 98, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:

a)

im Jahr 2017 796.000,- Euro,

b)

im Jahr 2018 819.000,- Euro,

c)

im Jahr 2019 844.000,- Euro,

d)

im Jahr 2020 869.000,- Euro,

e)

im Jahr 2021 895.000,- Euro.,

f)

im Jahr 2022 875.000,- Euro,

g)

im Jahr 2023 875.000,- Euro.

(3) Mit den nach den Abs. 1 und 2 geleisteten Beiträgen sind alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, die für die in den Abs. 1 und 2 genannten anspruchsberechtigten Personen erbracht werden und für die eine Leistungspflicht nach den in den Abs. 1 und 2 zitierten Gesetzen besteht, abgegolten, soweit sich aus den Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes nichts anderes ergibt.

(4) Die Beiträge nach den Abs. 1 und 2 sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten. § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.

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