§ 14a W-SSWG 1969 Verarbeitung personenbezogener Daten

Wiener Starkstromwegegesetz 1969

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde ist ermächtigt,kann personenbezogene Daten wie den Familiennamen, den Vornamen, den Titel, das Geburtsdatum, die Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mailadresse etc.), die Zustelladresse, die geografische Lage der Anlage, die Zählpunktnummer, die Verbrauchsdaten oder die Betriebsdaten der bisherigen und aktuellen Betreiber sowie der in § 13 Abs. 1 genannten Personen, der Parteien im SinneEnteignungsverfahren, der Netzbetreiberin oder des § 4 Ziffer 1 Datenschutzgesetz 2000Netzbetreibers, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2005technischen Betriebsleiterin oder des technischen Betriebsleiters gemäß § 35 WElWG 2005, der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers gemäß § 59 WElWG 2005, der Pächterin oder des Pächters gemäß § 60 WElWG 2005 sowie der von Parteien und von sonstigen Beteiligten des Verfahrens nach diesem Gesetzden Genannten bevöllmächtigten Personen insoweit verarbeiten, dieals diese Daten für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz, zur DurchführungErfüllung der behördlichen Aufsichtstätigkeit der Behörde benötigt werden oder der Behörde aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen oder für die Beurteilung oder Überprüfung der elektrischen Leitungsanlagen erforderlich sind, automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Behörde ist ermächtigt,kann die innach Absatz 1 genanntenverarbeiteten Daten zu übermitteln an:

1.

die Beteiligten an den in Absatz 1 genannten Verfahren, soweit für diese die Kenntnis dieser Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte erforderlich ist,

2.

Sachverständige, die einem in Absatz 1 genannten Verfahren beigezogen werden, zur Erstellung von Befund und Gutachten,

3.

ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden und,

4.

Gerichte im Rahmen der Durchführung eines Enteignungsverfahrens nach diesem Gesetz.und

5.

die für das Elektrizitätswesen zuständige Bundesministerin oder den für das Elektrizitätswesen zuständigen Bundesminister..

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2018

(1) Die Behörde ist ermächtigt,kann personenbezogene Daten wie den Familiennamen, den Vornamen, den Titel, das Geburtsdatum, die Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mailadresse etc.), die Zustelladresse, die geografische Lage der Anlage, die Zählpunktnummer, die Verbrauchsdaten oder die Betriebsdaten der bisherigen und aktuellen Betreiber sowie der in § 13 Abs. 1 genannten Personen, der Parteien im SinneEnteignungsverfahren, der Netzbetreiberin oder des § 4 Ziffer 1 Datenschutzgesetz 2000Netzbetreibers, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2005technischen Betriebsleiterin oder des technischen Betriebsleiters gemäß § 35 WElWG 2005, der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers gemäß § 59 WElWG 2005, der Pächterin oder des Pächters gemäß § 60 WElWG 2005 sowie der von Parteien und von sonstigen Beteiligten des Verfahrens nach diesem Gesetzden Genannten bevöllmächtigten Personen insoweit verarbeiten, dieals diese Daten für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz, zur DurchführungErfüllung der behördlichen Aufsichtstätigkeit der Behörde benötigt werden oder der Behörde aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen oder für die Beurteilung oder Überprüfung der elektrischen Leitungsanlagen erforderlich sind, automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Behörde ist ermächtigt,kann die innach Absatz 1 genanntenverarbeiteten Daten zu übermitteln an:

1.

die Beteiligten an den in Absatz 1 genannten Verfahren, soweit für diese die Kenntnis dieser Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte erforderlich ist,

2.

Sachverständige, die einem in Absatz 1 genannten Verfahren beigezogen werden, zur Erstellung von Befund und Gutachten,

3.

ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden und,

4.

Gerichte im Rahmen der Durchführung eines Enteignungsverfahrens nach diesem Gesetz.und

5.

die für das Elektrizitätswesen zuständige Bundesministerin oder den für das Elektrizitätswesen zuständigen Bundesminister..

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