§ 9 Oö. SHG 1998

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.

(2) Für Leistungen sozialer Hilfe in Form von persönlicher Hilfe (§ 12) haben Hilfebedürftige einen angemessenen Kostenbeitrag zu entrichten. Die Leistung persönlicher Hilfe, auf die kein Rechtsanspruch besteht, kann, soweit deren Kosten nicht von mit Ausnahme der Hilfeempfängerin bzwFamilienhilfe (Abs. vom Hilfeempfänger getragen werden,2a) von einem angemessenen Kostenbeitrag von der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin bzw. von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder von der im gemeinsamen Haushalt lebenden eingetragenen Partnerin bzw. dem im gemeinsamen Haushalt lebenden eingetragenen Partner abhängig gemacht werden, soweit die Kosten nicht von der Hilfeempfängerin bzw. dem Hilfeempfänger getragen werden. Der Kostenbeitrag kann die Höhe eines kostendeckenden Entgelts erreichen; bei der Bemessung ist insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auf die sonstigen Sorgepflichten des Kostenbeitragspflichtigen Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

(2a) Die Bemessung des Kostenbeitrags für persönliche Hilfe in Form der Familienhilfe kann unter Berücksichtigung des Einkommens von im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfeempfängerin bzw. dem Hilfeempfänger lebenden volljährigen Personen, die durch die Leistung der Familienhilfe begünstigt werden, erfolgen. Das Einkommen des anderen Elternteils oder einer sonstigen obsorgeberechtigten Person ist dabei stärker zu berücksichtigen als das Einkommen sonstiger im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Personen. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

(3) Für persönliche Hilfe in Form von Beratung darf kein Kostenbeitrag verlangt werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Kostenbeitragspflicht bestimmen, wenn dadurch den Zielen sozialer Hilfe besser entsprochen wird.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der Mittel und über den Kostenbeitrag zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:

1.

inwieweit Einkommen Hilfebedürftiger sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte oder eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner) nicht zu berücksichtigen ist, wobei auf die Ziele dieses Landesgesetzes und vergleichbare Regelungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bedacht zu nehmen ist;

2.

unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß für persönliche Hilfe Kostenbeiträge zu leisten sind.

(Anm: LGBl.Nr. 39/2018)

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2020

(1) Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.

(2) Für Leistungen sozialer Hilfe in Form von persönlicher Hilfe (§ 12) haben Hilfebedürftige einen angemessenen Kostenbeitrag zu entrichten. Die Leistung persönlicher Hilfe, auf die kein Rechtsanspruch besteht, kann, soweit deren Kosten nicht von mit Ausnahme der Hilfeempfängerin bzwFamilienhilfe (Abs. vom Hilfeempfänger getragen werden,2a) von einem angemessenen Kostenbeitrag von der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin bzw. von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder von der im gemeinsamen Haushalt lebenden eingetragenen Partnerin bzw. dem im gemeinsamen Haushalt lebenden eingetragenen Partner abhängig gemacht werden, soweit die Kosten nicht von der Hilfeempfängerin bzw. dem Hilfeempfänger getragen werden. Der Kostenbeitrag kann die Höhe eines kostendeckenden Entgelts erreichen; bei der Bemessung ist insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auf die sonstigen Sorgepflichten des Kostenbeitragspflichtigen Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

(2a) Die Bemessung des Kostenbeitrags für persönliche Hilfe in Form der Familienhilfe kann unter Berücksichtigung des Einkommens von im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfeempfängerin bzw. dem Hilfeempfänger lebenden volljährigen Personen, die durch die Leistung der Familienhilfe begünstigt werden, erfolgen. Das Einkommen des anderen Elternteils oder einer sonstigen obsorgeberechtigten Person ist dabei stärker zu berücksichtigen als das Einkommen sonstiger im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Personen. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

(3) Für persönliche Hilfe in Form von Beratung darf kein Kostenbeitrag verlangt werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Kostenbeitragspflicht bestimmen, wenn dadurch den Zielen sozialer Hilfe besser entsprochen wird.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der Mittel und über den Kostenbeitrag zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:

1.

inwieweit Einkommen Hilfebedürftiger sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte oder eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner) nicht zu berücksichtigen ist, wobei auf die Ziele dieses Landesgesetzes und vergleichbare Regelungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bedacht zu nehmen ist;

2.

unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß für persönliche Hilfe Kostenbeiträge zu leisten sind.

(Anm: LGBl.Nr. 39/2018)

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