§ 10 TGFG

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Gesundheitsplattform besteht aus 18 Mitgliedern. Ihr gehören an:

a)

drei Mitglieder der Landesregierung sowie zwei weitere von der Landesregierung zu bestellende Vertreter des Landes; die Mitglieder der Landesregierung sind von dieser aus ihrer Mitte zu bestellen; darunter müssen sich die nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen, die Landesfinanzverwaltung und die sozialen Angelegenheiten zuständigen Mitglieder befinden; unter den zwei weiteren Mitgliedern hat sich ein Experte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu befinden;

b)

fünf Mitglieder aus dem Kreis der Träger der Sozialversicherung; von diesen sind vier von der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse und eines von den anderen Trägern der Sozialversicherung gemeinsam im Sinn des § 84a Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 84/2019, unter Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte vorzuschlagen;

c)

ein Mitglied auf Vorschlag des Bundes;

d)

ein Mitglied auf Vorschlag der Ärztekammer für Tirol;

e)

ein Mitglied auf Vorschlag des Tiroler Gemeindeverbandes;

f)

ein Mitglied auf Vorschlag der Landesgruppe Tirol des Österreichischen Städtebundes;

g)

ein Mitglied auf Vorschlag des Leiters der Tiroler Patientenvertretung;

h)

ein Mitglied auf Vorschlag der Träger der Fondskrankenanstalten mit Ausnahme des Trägers der Landeskrankenanstalten;

i)

ein Mitglied auf Vorschlag der Tirol Kliniken GmbH (vormals TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH);

j)

ein Mitglied auf Vorschlag des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ohne Stimmrecht.

(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b bis j sind von der Landesregierung auf Vorschlag der jeweils genannten Einrichtungen zu bestellen. Die Landesregierung hat die nach Abs. 1 lit. b bis j jeweils vorschlagsberechtigten Einrichtungen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Solange ein Vorschlag nicht erstattet wird, unterbleibt die Bestellung des betreffenden Mitgliedes.

(3) Für jedes der im Abs. 1 genannten Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Die Mitglieder der Landesregierung nach Abs. 1 lit. a können sich durch Landesbedienstete vertreten lassen. Im Einzelfall kann ein Mitglied nach Abs. 1 lit. b bis j mit seiner Vertretung in der Sitzung statt des Ersatzmitgliedes auch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter beauftragen.

(4) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Gesundheitsplattform werden für die Zeit bis zum 31. Dezember 20212023 bestellt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2021

(1) Die Gesundheitsplattform besteht aus 18 Mitgliedern. Ihr gehören an:

a)

drei Mitglieder der Landesregierung sowie zwei weitere von der Landesregierung zu bestellende Vertreter des Landes; die Mitglieder der Landesregierung sind von dieser aus ihrer Mitte zu bestellen; darunter müssen sich die nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen, die Landesfinanzverwaltung und die sozialen Angelegenheiten zuständigen Mitglieder befinden; unter den zwei weiteren Mitgliedern hat sich ein Experte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu befinden;

b)

fünf Mitglieder aus dem Kreis der Träger der Sozialversicherung; von diesen sind vier von der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse und eines von den anderen Trägern der Sozialversicherung gemeinsam im Sinn des § 84a Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 84/2019, unter Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte vorzuschlagen;

c)

ein Mitglied auf Vorschlag des Bundes;

d)

ein Mitglied auf Vorschlag der Ärztekammer für Tirol;

e)

ein Mitglied auf Vorschlag des Tiroler Gemeindeverbandes;

f)

ein Mitglied auf Vorschlag der Landesgruppe Tirol des Österreichischen Städtebundes;

g)

ein Mitglied auf Vorschlag des Leiters der Tiroler Patientenvertretung;

h)

ein Mitglied auf Vorschlag der Träger der Fondskrankenanstalten mit Ausnahme des Trägers der Landeskrankenanstalten;

i)

ein Mitglied auf Vorschlag der Tirol Kliniken GmbH (vormals TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH);

j)

ein Mitglied auf Vorschlag des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ohne Stimmrecht.

(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b bis j sind von der Landesregierung auf Vorschlag der jeweils genannten Einrichtungen zu bestellen. Die Landesregierung hat die nach Abs. 1 lit. b bis j jeweils vorschlagsberechtigten Einrichtungen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Solange ein Vorschlag nicht erstattet wird, unterbleibt die Bestellung des betreffenden Mitgliedes.

(3) Für jedes der im Abs. 1 genannten Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Die Mitglieder der Landesregierung nach Abs. 1 lit. a können sich durch Landesbedienstete vertreten lassen. Im Einzelfall kann ein Mitglied nach Abs. 1 lit. b bis j mit seiner Vertretung in der Sitzung statt des Ersatzmitgliedes auch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter beauftragen.

(4) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Gesundheitsplattform werden für die Zeit bis zum 31. Dezember 20212023 bestellt.

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