§ 11 TGFG

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die von der Landesregierung zu bestellenden weiteren Vertreter des Landes nach § 10 Abs. 1 lit. a und die Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit. b bis j und deren Ersatzmitglieder scheiden vorzeitig aus dem Amt durch:

a)

Widerruf der Bestellung oder

b)

Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft.

(2) Die Landesregierung hat die Bestellung aus wichtigen Gründen, die die ordnungsgemäße Ausübung des Amtes beeinträchtigen, zu widerrufen.

(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen. § 10 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes hat das ausscheidende Mitglied die Geschäfte weiterzuführen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2012

(1) Die von der Landesregierung zu bestellenden weiteren Vertreter des Landes nach § 10 Abs. 1 lit. a und die Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit. b bis j und deren Ersatzmitglieder scheiden vorzeitig aus dem Amt durch:

a)

Widerruf der Bestellung oder

b)

Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft.

(2) Die Landesregierung hat die Bestellung aus wichtigen Gründen, die die ordnungsgemäße Ausübung des Amtes beeinträchtigen, zu widerrufen.

(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen. § 10 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes hat das ausscheidende Mitglied die Geschäfte weiterzuführen.

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