§ 13 TGFG

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung führt den Vorsitz in der Gesundheitsplattform. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Obmanndie oder die Obfrauder Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Tiroler GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Fonds nach außen.

(3) Dem Vorsitzenden obliegen die Erstellung der Tagesordnung sowie die Einberufung und die Leitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform. Weiters obliegen ihm die Umsetzung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission sowie die Besorgung der laufenden Geschäfte. In Angelegenheiten der Landes-Zielsteuerungskommission hat der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Co-Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission (§ 16c) vorzugehen.

(4) Der Vorsitzende kann die Besorgung einzelner Aufgaben nach Abs. 3 zweiter Satz dem Leiter oder einzelnen Bediensteten der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens zuständigen Organisationseinheit übertragen. Eine solche Übertragung von Aufgaben bedarf der Schriftform.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2019

(1) Das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung führt den Vorsitz in der Gesundheitsplattform. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Obmanndie oder die Obfrauder Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Tiroler GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Fonds nach außen.

(3) Dem Vorsitzenden obliegen die Erstellung der Tagesordnung sowie die Einberufung und die Leitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform. Weiters obliegen ihm die Umsetzung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission sowie die Besorgung der laufenden Geschäfte. In Angelegenheiten der Landes-Zielsteuerungskommission hat der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Co-Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission (§ 16c) vorzugehen.

(4) Der Vorsitzende kann die Besorgung einzelner Aufgaben nach Abs. 3 zweiter Satz dem Leiter oder einzelnen Bediensteten der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens zuständigen Organisationseinheit übertragen. Eine solche Übertragung von Aufgaben bedarf der Schriftform.

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