§ 14 TGFG

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat zur Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission, zur Unterstützung des Vorsitzenden der Gesundheitsplattform und der beiden Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission bei der Erstellung der Tagesordnung und zur Abstimmung von Zielsteuerungsprojekten (§ 8) einen geschäftsführenden Ausschuss einzurichten. Diesem gehören das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung und der Obmann bzw. die Obfrauoder der Tiroler GebietskrankenkasseVorsitzende des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse sowie zwei weitere von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder, von denen eines auf Vorschlag der Tiroler GebietskrankenkasseLandesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zu bestellen ist, an.

(2) Bei Bedarf können von der Gesundheitsplattform und von der Landes-Zielsteuerungskommission weitere Ausschüsse eingerichtet werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2019

(1) Die Landesregierung hat zur Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission, zur Unterstützung des Vorsitzenden der Gesundheitsplattform und der beiden Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission bei der Erstellung der Tagesordnung und zur Abstimmung von Zielsteuerungsprojekten (§ 8) einen geschäftsführenden Ausschuss einzurichten. Diesem gehören das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung und der Obmann bzw. die Obfrauoder der Tiroler GebietskrankenkasseVorsitzende des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse sowie zwei weitere von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder, von denen eines auf Vorschlag der Tiroler GebietskrankenkasseLandesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zu bestellen ist, an.

(2) Bei Bedarf können von der Gesundheitsplattform und von der Landes-Zielsteuerungskommission weitere Ausschüsse eingerichtet werden.

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