§ 17 Oö. SHG 1998 § 17

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Hilfe zur Pflege umfaßt alle erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe, Sachleistungen und Hilfe in stationären Einrichtungen für Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung der Betreuung und Hilfe bedürfen.

(2) Als Hilfen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:

1.

Maßnahmen der aktivierenden Betreuung und Hilfe gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a bis g;

2.

Hilfe in stationären Einrichtungen;

3.

Hilfe in spezifischen Wohnformen für pflegebedürftige chronisch Kranke.

(3) Bei der Leistung von Hilfe zur Pflege ist die Individualität und Integrität des Menschen, das Recht auf Selbstbestimmung, die Förderung individueller Fähigkeiten und der Ausgleich nicht behebbarer Beeinträchtigungen sowie die Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, religiöser, familiärer und sozialer Bedürfnisse zu beachten.

(4) Hilfe zur Pflege umfaßt auch die geeignete Beratung, Schulung und sonstige Unterstützung Angehöriger oder anderer Personen, die an der Betreuung und Hilfe der hilfebedürftigen Person mitwirken (Pflegepersonen) oder dadurch zur Mitwirkung angeregt werden können. In sozialen Härtefällen können auch Maßnahmen zur Verbesserung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Pflegepersonen getroffen werden.

(5) Sofern der Pflegebedarf nicht durch andere Hilfen gemäß § 12 abgedeckt werden kann und die Zusicherung der Hilfeleistung durch den Träger der Einrichtung vorliegt, besteht auf folgende Hilfen zur Pflege ein Rechtsanspruch:

1.

Hilfe in stationären Einrichtungeneine hilfesuchende Person vorwiegend auf Grund ihrer altersbedingten Betreuungs- und Hilfebedürftigkeit nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder besonderer Pflege bedarf,

2.

Hilfe in spezifischen Wohnformen für pflegebedürftige chronisch Kranke.der Pflegebedarf nicht durch andere Hilfen gemäß § 12 abgedeckt werden kann und

3.

die Zusicherung der Hilfeleistung durch den Träger der Einrichtung vorliegt,

besteht auf Hilfe in stationären Einrichtungen und Hilfe in spezifischen Wohnformen für pflegebedürftige chronisch Kranke ein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2017

(1) Die Hilfe zur Pflege umfaßt alle erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe, Sachleistungen und Hilfe in stationären Einrichtungen für Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung der Betreuung und Hilfe bedürfen.

(2) Als Hilfen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:

1.

Maßnahmen der aktivierenden Betreuung und Hilfe gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a bis g;

2.

Hilfe in stationären Einrichtungen;

3.

Hilfe in spezifischen Wohnformen für pflegebedürftige chronisch Kranke.

(3) Bei der Leistung von Hilfe zur Pflege ist die Individualität und Integrität des Menschen, das Recht auf Selbstbestimmung, die Förderung individueller Fähigkeiten und der Ausgleich nicht behebbarer Beeinträchtigungen sowie die Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, religiöser, familiärer und sozialer Bedürfnisse zu beachten.

(4) Hilfe zur Pflege umfaßt auch die geeignete Beratung, Schulung und sonstige Unterstützung Angehöriger oder anderer Personen, die an der Betreuung und Hilfe der hilfebedürftigen Person mitwirken (Pflegepersonen) oder dadurch zur Mitwirkung angeregt werden können. In sozialen Härtefällen können auch Maßnahmen zur Verbesserung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Pflegepersonen getroffen werden.

(5) Sofern der Pflegebedarf nicht durch andere Hilfen gemäß § 12 abgedeckt werden kann und die Zusicherung der Hilfeleistung durch den Träger der Einrichtung vorliegt, besteht auf folgende Hilfen zur Pflege ein Rechtsanspruch:

1.

Hilfe in stationären Einrichtungeneine hilfesuchende Person vorwiegend auf Grund ihrer altersbedingten Betreuungs- und Hilfebedürftigkeit nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder besonderer Pflege bedarf,

2.

Hilfe in spezifischen Wohnformen für pflegebedürftige chronisch Kranke.der Pflegebedarf nicht durch andere Hilfen gemäß § 12 abgedeckt werden kann und

3.

die Zusicherung der Hilfeleistung durch den Träger der Einrichtung vorliegt,

besteht auf Hilfe in stationären Einrichtungen und Hilfe in spezifischen Wohnformen für pflegebedürftige chronisch Kranke ein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

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