§ 21 TGFG

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass dieses Gesetz und die in seiner Durchführung erlassenen Richtlinien undsowie die GeschäftsordnungGeschäftsordnungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission eingehalten werden.

(2) Die Beschlüsse der Gesundheitsplattform über Richtlinien nach § 2 Abs. 5 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn diese Richtlinien diesem Gesetz nicht widersprechen.

(3) Der Fonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen der Wirtschaftsführung in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsicht zu gewähren. Der Fonds hat der Landesregierung spätestens zwölf Monate nach dem Ablauf des Geschäftsjahres den Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

(4) Die Landesregierung hat Beschlüsse der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission, die gegen dieses Gesetz oder gegen die Geschäftsordnung der Gesundheitsplattform bzw. gegen die Geschäftsordnung der Landes-Zielsteuerungskommission verstoßen, aufzuheben.

(5) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht des Fonds zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2012

(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass dieses Gesetz und die in seiner Durchführung erlassenen Richtlinien undsowie die GeschäftsordnungGeschäftsordnungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission eingehalten werden.

(2) Die Beschlüsse der Gesundheitsplattform über Richtlinien nach § 2 Abs. 5 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn diese Richtlinien diesem Gesetz nicht widersprechen.

(3) Der Fonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen der Wirtschaftsführung in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsicht zu gewähren. Der Fonds hat der Landesregierung spätestens zwölf Monate nach dem Ablauf des Geschäftsjahres den Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

(4) Die Landesregierung hat Beschlüsse der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission, die gegen dieses Gesetz oder gegen die Geschäftsordnung der Gesundheitsplattform bzw. gegen die Geschäftsordnung der Landes-Zielsteuerungskommission verstoßen, aufzuheben.

(5) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht des Fonds zur Kenntnis zu bringen.

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