§ 22a TGFG

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat einen Landes-Zielsteuerungsvertrag abzuschließen. Vertragspartner des Landes-Zielsteuerungsvertrages sind einerseits das Land Tirol und andererseits die Tiroler Gebietskrankenkasse, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau. WirdIn der Landes-Zielsteuerungskommission sind aufbauend auf den Festlegungen im Zielsteuerungsvertrag nichtLandes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen, die von allen genannten Krankenversicherungsträgern unterfertigt, kommt er zwischenden Co-Vorsitzenden für den unterfertigenden Vertragspartnern zustande, sofern die Bundes-Zielsteuerungskommission nicht von ihrem Vetorecht Gebrauch machtjeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen und binnen eines Monats nach Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu bringen sind.

(2) ImDie Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen werden die auf Landesebene zu erreichenden Ziele und Maßnahmen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit festgelegt. Der Landes-Zielsteuerungsvertrag wirdjeweils für dieeine Dauer von vier Kalenderjahren abgeschlossenJahren beschlossen. Er hat bis zum 30. November des Jahres, das dem Jahr seines Wirksamwerdens vorangeht, vorzuliegen. Der Entwurf für den Zielsteuerungsvertrag 2013 bis 2016 hat bis zum 30. September 2013 vorzuliegen. Änderungen desDie Landes-ZielsteuerungsvertragesZielsteuerungsübereinkommen bzw. deren Adaptierungen haben ebenfalls bis zum 30. Novemberspätestens am Ende des Jahres vor Beginn der nächsten Geltungsperiode vorzuliegen, das jenem Jahr vorangeht, in dem diese wirksam werden sollen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

(1) Die Landesregierung hat einen Landes-Zielsteuerungsvertrag abzuschließen. Vertragspartner des Landes-Zielsteuerungsvertrages sind einerseits das Land Tirol und andererseits die Tiroler Gebietskrankenkasse, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau. WirdIn der Landes-Zielsteuerungskommission sind aufbauend auf den Festlegungen im Zielsteuerungsvertrag nichtLandes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen, die von allen genannten Krankenversicherungsträgern unterfertigt, kommt er zwischenden Co-Vorsitzenden für den unterfertigenden Vertragspartnern zustande, sofern die Bundes-Zielsteuerungskommission nicht von ihrem Vetorecht Gebrauch machtjeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen und binnen eines Monats nach Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu bringen sind.

(2) ImDie Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen werden die auf Landesebene zu erreichenden Ziele und Maßnahmen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit festgelegt. Der Landes-Zielsteuerungsvertrag wirdjeweils für dieeine Dauer von vier Kalenderjahren abgeschlossenJahren beschlossen. Er hat bis zum 30. November des Jahres, das dem Jahr seines Wirksamwerdens vorangeht, vorzuliegen. Der Entwurf für den Zielsteuerungsvertrag 2013 bis 2016 hat bis zum 30. September 2013 vorzuliegen. Änderungen desDie Landes-ZielsteuerungsvertragesZielsteuerungsübereinkommen bzw. deren Adaptierungen haben ebenfalls bis zum 30. Novemberspätestens am Ende des Jahres vor Beginn der nächsten Geltungsperiode vorzuliegen, das jenem Jahr vorangeht, in dem diese wirksam werden sollen.

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