§ 22b TGFG

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) DerDas Landes-Zielsteuerungsvertrag darf dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag nicht widersprechen. Der Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen hat ausgehend vom regionalen Bedarf die Vorgaben des BundesZielsteuerung-ZielsteuerungsvertragesGesundheit in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ zu konkretisieren und Umsetzungsmaßnahmen zu enthalten.

(2) Im Steuerungsbereich „Ergebnisorientierung“ legt derdas Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele unter Berücksichtigungsowie Schwerpunkte aus der bundesweiten Vorgaben für ergebnisorientierte Versorgungsziele und wirkungsorientierte GesundheitszieleGesundheitsförderungsstrategie fest.

(3) Im Steuerungsbereich „Versorgungsstrukturen“ konkretisiert derdas Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die diesbezüglichen Vorgaben aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag und legt Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode fest.Ziele

a)

der Entlastung des vollstationären Bereichs in den Akut-Krankenanstalten durch medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen oder in den ambulanten Bereich (Spitalsambulanzen, selbstständige Ambulatorien sowie niedergelassener Bereich) inklusive Vereinbarung entsprechender Zielvorgaben sowie

b)

der Umsetzung neuer multiprofessioneller und interdisziplinärer Primärversorgungseinheiten sowie multiprofessioneller und interdisziplinärer Versorgungsformen in der ambulanten Fachversorgung im Bereich der Sachleistung unter anderem mit der Zielsetzung der Erhöhung des Anteils ambulanter Versorgungsstrukturen mit Öffnungszeiten zu Tagesrand- und Wochenendzeiten

und legt Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode fest.

(4) Zudem enthält derdas Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich Versorgungsstrukturen, die wesentliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor bewirken, zu berücksichtigen sind, insbesondere:

a)

Kapazitätsanpassungen in Akutkrankenanstalten, insbesondere durch die Festlegung struktureller Maßnahmen wie die Umwandlung in (dislozierte) Wochen- bzw. Tageskliniken oder die Schaffung von Krankenanstaltennetzwerken und Krankenanstalten mit mehreren Standorten (einschließlich Festlegungen zum gemeinsamen Betrieb ausgewählter Funktionsbereiche);

b)

Kapazitätsanpassungen von extramuraler Leistungserbringung (insbesondere interdisziplinäre Versorgungsmodelle wie z. B. selbstständige Ambulatorien, Gruppenpraxen oder neu zu etablierende innovative Versorgungsformen; erweiterte Öffnungszeiten) unter Berücksichtigung der festzulegenden regionalen Versorgungsaufträge (vor allem bei neuen Vertragsabschlüssen);

c)

Errichtung von interdisziplinären Zentralen Aufnahme- und Erstversorgungseinheiten und Ambulanten Erstversorgungseinheiten;

d)

Planung der Spitalsambulanzen im Zusammenhang mit den niedergelassenen Fachärzten und Fachärztinnen;

e)

Anpassung der tagesklinischen und ambulanten Strukturen ausgehend von den vereinbarten Zielleistungsvolumina je Bereich;

f)

Festlegung der Rollenverteilung, Aufgabengebiete und Versorgungsaufträge pro ambulanter Versorgungsstufe und verbindliche sektorenübergreifende Angebotsplanung über den Regionalen Strukturplan Gesundheit Tirol;

g)

Festlegung von Versorgungseinrichtungen, in denen die kurative Versorgung im jeweils richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort mit optimaler medizinischer und pflegerischer Qualität und gesamtwirtschaftlich möglichst kostengünstig erfolgt, mittels regionaler Versorgungsaufträge, differenziert nach Versorgungsebene und Einführung von integrierten Versorgungsmodellen;

h)

Berücksichtigung der Wartezeiten und der Versorgungswirksamkeit der Leistungserbringer bei der regionalen Kapazitätsplanung im ambulanten Bereich (Regionaler Strukturplan Gesundheit Tirol).

(4) Im Steuerungsbereich „Versorgungsprozesse“ legt der Landes-Zielsteuerungsvertrag Maßnahmen zur Optimierung der Behandlungsprozesse durch verbesserte Organisations- und Kommunikationsabläufe zwischen allen Leistungserbringern fest. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

a)

die ImplementierungErhöhung der Effektivität und Effizienz bzw. die Überwindung von eHealth-Konzepten (z. B. elektronische Gesundheitsakte, sektorenübergreifende einheitliche Diagnose-kleinteiligen Organisationsformen durch die Bündelung komplexer Leistungen an geeigneten Standorten unter Berücksichtigung der krankenanstaltenrechtlichen Vorgaben und Leistungsdokumentationder Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit, eMedikation, eCard, Telehealth, Telecare);

b)

die Implementierung vongemeinsame Planung der ambulanten fachärztlichen Versorgung im Regionalen Strukturplan Gesundheit (sektorenübergreifenden) Leitlinienniedergelassene Fachärzte, selbstständige Ambulatorien und Standards (z. B. Aufnahme- und EntlassungsmanagementSpitalsambulanzen) gesamthaft bis Ende 2018 unter der Voraussetzung, präoperative Diagnostik) für Behandlung und Versorgung insbesondere für chronische und häufige Erkrankungen;dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen,

c)

die Patientensteuerung zu jenen VersorgungseinrichtungenErgänzung einer konkretisierten Planung zur Einrichtung von Primärversorgungseinheiten im Regionalen Strukturplan Gesundheit spätestens bis Ende 2018 unter der Voraussetzung, in denendass die kurative Versorgung im jeweils richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort mit optimaler medizinischer und pflegerischer Qualität und gesamtwirtschaftlich möglichst kostengünstig erfolgt;Grundlagen auf Bundesebene vorliegen,

d)

die Implementierung evidenzbasierterFestlegung der Aufgabengebiete und qualitätsgesicherter Disease Management Programme sowie integrierter VersorgungskonzepteVersorgungsaufträge pro ambulanter Versorgungsstufe im Sinn von „Best Point of Service“ und die verbindliche sektorenübergreifende Angebotsplanung über den regionalen Strukturplan Gesundheit.

(5) Im Steuerungsbereich „FinanzzieleVersorgungsprozesseerfolgtkonkretisiert das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die Konkretisierung in einem Finanzrahmenvertrag, der Teil des Landes-Zielsteuerungsvertrages ist. Im Finanzrahmenvertrag werdenim folgenden angeführten Inhalte und legt diese für die Ausgabenobergrenzen und die sich daraus ergebenden Ausgabendämpfungseffekte dargestellt. Der Finanzrahmenvertrag hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassenjeweilige Betrachtungsperiode fest:

a)

die Darstellung des Ausgabendämpfungspfadesgemeinsame Beobachtung, Planung und Steuerung der erforderlichen Personalressourcen für das gesamte Gesundheitssystem und die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben des Landes:Weiterentwicklung der Kompetenzprofile im Hinblick auf die Aufgabenteilung,

1. der Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode;
2. die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention;
3. die jährlichen Ausgabenobergrenzen;
4. die jährlichen über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte;

b)

die Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben der Sozialversicherung bezogen auf das Land Tirol:Festlegungen zum gezielten Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Systemsteuerung und –innovation,

1. der Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode;
2. die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention;
3. die jährlichen Ausgabenobergrenzen;
4. die jährlichen über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte;

c)

die DarstellungOptimierung der intersektoralen Behandlungsprozesse (Bundesqualitätsleitlinie Präoperative Diagnostik, Bundesqualitätsleitlinie Aufnahme- und Entlassungsmanagement) unter Nutzung der Instrumente des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades nach lit. a und b;Gesundheitsqualitätsgesetzes,

d)

die auf LandEntwicklung und Sozialversicherung entfallenden Investitionen;Festlegung von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards für priorisierte Bereiche, wobei die Sicherstellung einer integrierten Versorgung von chronischen Erkrankungen ein wesentlicher Schwerpunkt ist,

e)

die Ausgaben beider Sektoren nach einer funktionalen Gliederung auf Grundlage der Berichtsvorlage des Bundes;Maßnahmen zum effektiven und effizienten Einsatz von Medikamenten,

f)

die in den LandesForcierung der ärztlichen bzw. der Gesundheits-Zielsteuerungsverträgen vereinbarten MaßnahmenVersorgung von Menschen in finanzieller Hinsicht unter Gesamtbewertung der dargestellten MaßnahmenPflegeeinrichtungen und in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“ und „Versorgungsprozesse“ und deren Auswirkung auf den intrahäuslicher Pflege vor Ort in Abstimmung zwischen dem Gesundheits- und extramuralen Bereich;Sozialbereich.

g) verbindliche Regelungen für sektorenübergreifende Finanzierungen und Verrechnungen von durch die Zielsteuerung-Gesundheit veranlassten Leistungsverschiebungen und neu etablierten Versorgungsformen.
Die Inhalte nach lit. d bis g sind unter Beachtung der seitens des Bundes zu entwickelnden Vorgaben gesondert darzustellen.

(6) Zudem enthält das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich der Versorgungsprozesse zu berücksichtigen sind:

a)

die Festlegung von Roll-out-Plänen zum gezielten Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Systemsteuerung und –innovation,

b)

die Umsetzung der intersektoralen Behandlungsprozesse (Bundesqualitätsleitlinie Präoperative Diagnostik, Bundesqualitätsleitlinie Aufnahme- und Entlassungsmanagement),

c)

die Umsetzung von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards für priorisierte Bereiche, wobei die Sicherstellung einer integrierten und sektorenübergreifenden Versorgung von chronischen Erkrankungen ein wesentlicher Schwerpunkt ist.

(7) Im Hinblick auf eine effektive und effiziente Versorgung mit Medikamenten werden im Rahmen eines virtuellen Budgets stellen die Vertragspartner desder Zielsteuerung-Gesundheit folgende Themen bearbeitet:

a)

die Entwicklung und Umsetzung eines gemeinsamen sektoren- und bundesländer- und EU-mitgliedstaatenübergreifenden Einkaufs und einer Bewirtschaftung von Medikamenten einschließlich von Finanzierungslösungen,

b)

die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Versorgungsmodelle sowie sektorenübergreifender Finanzierungskonzepte mit gemeinsamer Finanzverantwortung für definierte hochpreisige und spezialisierte Medikamente,

c)

der wechselseitige Datenaustausch über Mengen und Kosten der im intra- und extramuralen Bereich verordneten bzw. dispensierten Medikamente in einer einheitlich zu vereinbarenden, standardisierten Form.

(8) Im Steuerungsbereich „Finanzziele“ erfolgen im Landes-Zielsteuerungsvertrages die Ausgabendämpfungseffekte und die Ausgabenobergrenzen sowie die zu deren Erreichung erforderlichen Maßnahmenpakete dar.Zielsteuerungsübereinkommen folgende Konkretisierungen:

a)

die Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben des Landes mit folgenden Größen:

1.

Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und

2.

jährliche Ausgabenobergrenzen;

b)

die Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben der Sozialversicherung bezogen auf das Land Tirol mit folgenden Größen:

1.

Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und

2.

jährliche Ausgabenobergrenzen;

c)

die Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades nach lit. a und b;

d)

die auf Land und Sozialversicherung entfallenden Investitionen;

e)

die Ausgaben beider Sektoren nach einer funktionalen Gliederung auf Grundlage der Berichtsvorlage des Bundes.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

(1) DerDas Landes-Zielsteuerungsvertrag darf dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag nicht widersprechen. Der Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen hat ausgehend vom regionalen Bedarf die Vorgaben des BundesZielsteuerung-ZielsteuerungsvertragesGesundheit in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ zu konkretisieren und Umsetzungsmaßnahmen zu enthalten.

(2) Im Steuerungsbereich „Ergebnisorientierung“ legt derdas Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele unter Berücksichtigungsowie Schwerpunkte aus der bundesweiten Vorgaben für ergebnisorientierte Versorgungsziele und wirkungsorientierte GesundheitszieleGesundheitsförderungsstrategie fest.

(3) Im Steuerungsbereich „Versorgungsstrukturen“ konkretisiert derdas Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die diesbezüglichen Vorgaben aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag und legt Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode fest.Ziele

a)

der Entlastung des vollstationären Bereichs in den Akut-Krankenanstalten durch medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen oder in den ambulanten Bereich (Spitalsambulanzen, selbstständige Ambulatorien sowie niedergelassener Bereich) inklusive Vereinbarung entsprechender Zielvorgaben sowie

b)

der Umsetzung neuer multiprofessioneller und interdisziplinärer Primärversorgungseinheiten sowie multiprofessioneller und interdisziplinärer Versorgungsformen in der ambulanten Fachversorgung im Bereich der Sachleistung unter anderem mit der Zielsetzung der Erhöhung des Anteils ambulanter Versorgungsstrukturen mit Öffnungszeiten zu Tagesrand- und Wochenendzeiten

und legt Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode fest.

(4) Zudem enthält derdas Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich Versorgungsstrukturen, die wesentliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor bewirken, zu berücksichtigen sind, insbesondere:

a)

Kapazitätsanpassungen in Akutkrankenanstalten, insbesondere durch die Festlegung struktureller Maßnahmen wie die Umwandlung in (dislozierte) Wochen- bzw. Tageskliniken oder die Schaffung von Krankenanstaltennetzwerken und Krankenanstalten mit mehreren Standorten (einschließlich Festlegungen zum gemeinsamen Betrieb ausgewählter Funktionsbereiche);

b)

Kapazitätsanpassungen von extramuraler Leistungserbringung (insbesondere interdisziplinäre Versorgungsmodelle wie z. B. selbstständige Ambulatorien, Gruppenpraxen oder neu zu etablierende innovative Versorgungsformen; erweiterte Öffnungszeiten) unter Berücksichtigung der festzulegenden regionalen Versorgungsaufträge (vor allem bei neuen Vertragsabschlüssen);

c)

Errichtung von interdisziplinären Zentralen Aufnahme- und Erstversorgungseinheiten und Ambulanten Erstversorgungseinheiten;

d)

Planung der Spitalsambulanzen im Zusammenhang mit den niedergelassenen Fachärzten und Fachärztinnen;

e)

Anpassung der tagesklinischen und ambulanten Strukturen ausgehend von den vereinbarten Zielleistungsvolumina je Bereich;

f)

Festlegung der Rollenverteilung, Aufgabengebiete und Versorgungsaufträge pro ambulanter Versorgungsstufe und verbindliche sektorenübergreifende Angebotsplanung über den Regionalen Strukturplan Gesundheit Tirol;

g)

Festlegung von Versorgungseinrichtungen, in denen die kurative Versorgung im jeweils richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort mit optimaler medizinischer und pflegerischer Qualität und gesamtwirtschaftlich möglichst kostengünstig erfolgt, mittels regionaler Versorgungsaufträge, differenziert nach Versorgungsebene und Einführung von integrierten Versorgungsmodellen;

h)

Berücksichtigung der Wartezeiten und der Versorgungswirksamkeit der Leistungserbringer bei der regionalen Kapazitätsplanung im ambulanten Bereich (Regionaler Strukturplan Gesundheit Tirol).

(4) Im Steuerungsbereich „Versorgungsprozesse“ legt der Landes-Zielsteuerungsvertrag Maßnahmen zur Optimierung der Behandlungsprozesse durch verbesserte Organisations- und Kommunikationsabläufe zwischen allen Leistungserbringern fest. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

a)

die ImplementierungErhöhung der Effektivität und Effizienz bzw. die Überwindung von eHealth-Konzepten (z. B. elektronische Gesundheitsakte, sektorenübergreifende einheitliche Diagnose-kleinteiligen Organisationsformen durch die Bündelung komplexer Leistungen an geeigneten Standorten unter Berücksichtigung der krankenanstaltenrechtlichen Vorgaben und Leistungsdokumentationder Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit, eMedikation, eCard, Telehealth, Telecare);

b)

die Implementierung vongemeinsame Planung der ambulanten fachärztlichen Versorgung im Regionalen Strukturplan Gesundheit (sektorenübergreifenden) Leitlinienniedergelassene Fachärzte, selbstständige Ambulatorien und Standards (z. B. Aufnahme- und EntlassungsmanagementSpitalsambulanzen) gesamthaft bis Ende 2018 unter der Voraussetzung, präoperative Diagnostik) für Behandlung und Versorgung insbesondere für chronische und häufige Erkrankungen;dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen,

c)

die Patientensteuerung zu jenen VersorgungseinrichtungenErgänzung einer konkretisierten Planung zur Einrichtung von Primärversorgungseinheiten im Regionalen Strukturplan Gesundheit spätestens bis Ende 2018 unter der Voraussetzung, in denendass die kurative Versorgung im jeweils richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort mit optimaler medizinischer und pflegerischer Qualität und gesamtwirtschaftlich möglichst kostengünstig erfolgt;Grundlagen auf Bundesebene vorliegen,

d)

die Implementierung evidenzbasierterFestlegung der Aufgabengebiete und qualitätsgesicherter Disease Management Programme sowie integrierter VersorgungskonzepteVersorgungsaufträge pro ambulanter Versorgungsstufe im Sinn von „Best Point of Service“ und die verbindliche sektorenübergreifende Angebotsplanung über den regionalen Strukturplan Gesundheit.

(5) Im Steuerungsbereich „FinanzzieleVersorgungsprozesseerfolgtkonkretisiert das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die Konkretisierung in einem Finanzrahmenvertrag, der Teil des Landes-Zielsteuerungsvertrages ist. Im Finanzrahmenvertrag werdenim folgenden angeführten Inhalte und legt diese für die Ausgabenobergrenzen und die sich daraus ergebenden Ausgabendämpfungseffekte dargestellt. Der Finanzrahmenvertrag hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassenjeweilige Betrachtungsperiode fest:

a)

die Darstellung des Ausgabendämpfungspfadesgemeinsame Beobachtung, Planung und Steuerung der erforderlichen Personalressourcen für das gesamte Gesundheitssystem und die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben des Landes:Weiterentwicklung der Kompetenzprofile im Hinblick auf die Aufgabenteilung,

1. der Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode;
2. die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention;
3. die jährlichen Ausgabenobergrenzen;
4. die jährlichen über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte;

b)

die Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben der Sozialversicherung bezogen auf das Land Tirol:Festlegungen zum gezielten Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Systemsteuerung und –innovation,

1. der Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode;
2. die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention;
3. die jährlichen Ausgabenobergrenzen;
4. die jährlichen über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte;

c)

die DarstellungOptimierung der intersektoralen Behandlungsprozesse (Bundesqualitätsleitlinie Präoperative Diagnostik, Bundesqualitätsleitlinie Aufnahme- und Entlassungsmanagement) unter Nutzung der Instrumente des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades nach lit. a und b;Gesundheitsqualitätsgesetzes,

d)

die auf LandEntwicklung und Sozialversicherung entfallenden Investitionen;Festlegung von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards für priorisierte Bereiche, wobei die Sicherstellung einer integrierten Versorgung von chronischen Erkrankungen ein wesentlicher Schwerpunkt ist,

e)

die Ausgaben beider Sektoren nach einer funktionalen Gliederung auf Grundlage der Berichtsvorlage des Bundes;Maßnahmen zum effektiven und effizienten Einsatz von Medikamenten,

f)

die in den LandesForcierung der ärztlichen bzw. der Gesundheits-Zielsteuerungsverträgen vereinbarten MaßnahmenVersorgung von Menschen in finanzieller Hinsicht unter Gesamtbewertung der dargestellten MaßnahmenPflegeeinrichtungen und in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“ und „Versorgungsprozesse“ und deren Auswirkung auf den intrahäuslicher Pflege vor Ort in Abstimmung zwischen dem Gesundheits- und extramuralen Bereich;Sozialbereich.

g) verbindliche Regelungen für sektorenübergreifende Finanzierungen und Verrechnungen von durch die Zielsteuerung-Gesundheit veranlassten Leistungsverschiebungen und neu etablierten Versorgungsformen.
Die Inhalte nach lit. d bis g sind unter Beachtung der seitens des Bundes zu entwickelnden Vorgaben gesondert darzustellen.

(6) Zudem enthält das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich der Versorgungsprozesse zu berücksichtigen sind:

a)

die Festlegung von Roll-out-Plänen zum gezielten Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Systemsteuerung und –innovation,

b)

die Umsetzung der intersektoralen Behandlungsprozesse (Bundesqualitätsleitlinie Präoperative Diagnostik, Bundesqualitätsleitlinie Aufnahme- und Entlassungsmanagement),

c)

die Umsetzung von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards für priorisierte Bereiche, wobei die Sicherstellung einer integrierten und sektorenübergreifenden Versorgung von chronischen Erkrankungen ein wesentlicher Schwerpunkt ist.

(7) Im Hinblick auf eine effektive und effiziente Versorgung mit Medikamenten werden im Rahmen eines virtuellen Budgets stellen die Vertragspartner desder Zielsteuerung-Gesundheit folgende Themen bearbeitet:

a)

die Entwicklung und Umsetzung eines gemeinsamen sektoren- und bundesländer- und EU-mitgliedstaatenübergreifenden Einkaufs und einer Bewirtschaftung von Medikamenten einschließlich von Finanzierungslösungen,

b)

die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Versorgungsmodelle sowie sektorenübergreifender Finanzierungskonzepte mit gemeinsamer Finanzverantwortung für definierte hochpreisige und spezialisierte Medikamente,

c)

der wechselseitige Datenaustausch über Mengen und Kosten der im intra- und extramuralen Bereich verordneten bzw. dispensierten Medikamente in einer einheitlich zu vereinbarenden, standardisierten Form.

(8) Im Steuerungsbereich „Finanzziele“ erfolgen im Landes-Zielsteuerungsvertrages die Ausgabendämpfungseffekte und die Ausgabenobergrenzen sowie die zu deren Erreichung erforderlichen Maßnahmenpakete dar.Zielsteuerungsübereinkommen folgende Konkretisierungen:

a)

die Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben des Landes mit folgenden Größen:

1.

Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und

2.

jährliche Ausgabenobergrenzen;

b)

die Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben der Sozialversicherung bezogen auf das Land Tirol mit folgenden Größen:

1.

Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und

2.

jährliche Ausgabenobergrenzen;

c)

die Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades nach lit. a und b;

d)

die auf Land und Sozialversicherung entfallenden Investitionen;

e)

die Ausgaben beider Sektoren nach einer funktionalen Gliederung auf Grundlage der Berichtsvorlage des Bundes.

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