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(1) DerDas Landes-Zielsteuerungsvertrag darf dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag nicht widersprechen. Der Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen hat ausgehend vom regionalen Bedarf die Vorgaben des BundesZielsteuerung-ZielsteuerungsvertragesGesundheit in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ zu konkretisieren und Umsetzungsmaßnahmen zu enthalten.
(2) Im Steuerungsbereich „Ergebnisorientierung“ legt derdas Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele unter Berücksichtigungsowie Schwerpunkte aus der bundesweiten Vorgaben für ergebnisorientierte Versorgungsziele und wirkungsorientierte GesundheitszieleGesundheitsförderungsstrategie fest.
(3) Im Steuerungsbereich „Versorgungsstrukturen“ konkretisiert derdas Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die diesbezüglichen Vorgaben aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag und legt Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode fest.Ziele
a) | der Entlastung des vollstationären Bereichs in den Akut-Krankenanstalten durch medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen oder in den ambulanten Bereich (Spitalsambulanzen, selbstständige Ambulatorien sowie niedergelassener Bereich) inklusive Vereinbarung entsprechender Zielvorgaben sowie | |||||||||
b) | der Umsetzung neuer multiprofessioneller und interdisziplinärer Primärversorgungseinheiten sowie multiprofessioneller und interdisziplinärer Versorgungsformen in der ambulanten Fachversorgung im Bereich der Sachleistung unter anderem mit der Zielsetzung der Erhöhung des Anteils ambulanter Versorgungsstrukturen mit Öffnungszeiten zu Tagesrand- und Wochenendzeiten | |||||||||
und legt Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode fest. |
(4) Zudem enthält derdas Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich Versorgungsstrukturen, die wesentliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor bewirken, zu berücksichtigen sind, insbesondere:
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(4) Im Steuerungsbereich „Versorgungsprozesse“ legt der Landes-Zielsteuerungsvertrag Maßnahmen zur Optimierung der Behandlungsprozesse durch verbesserte Organisations- und Kommunikationsabläufe zwischen allen Leistungserbringern fest. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
a) | die | |||||||||
b) | die | |||||||||
c) | die | |||||||||
d) | die |
(5) Im Steuerungsbereich „FinanzzieleVersorgungsprozesse“ erfolgtkonkretisiert das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die Konkretisierung in einem Finanzrahmenvertrag, der Teil des Landes-Zielsteuerungsvertrages ist. Im Finanzrahmenvertrag werdenim folgenden angeführten Inhalte und legt diese für die Ausgabenobergrenzen und die sich daraus ergebenden Ausgabendämpfungseffekte dargestellt. Der Finanzrahmenvertrag hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassenjeweilige Betrachtungsperiode fest:
a) | die | |||||||||
b) |
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c) | die | |||||||||
d) | die | |||||||||
e) |
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f) | die | |||||||||
(6) Zudem enthält das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich der Versorgungsprozesse zu berücksichtigen sind:
a) | die Festlegung von Roll-out-Plänen zum gezielten Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Systemsteuerung und –innovation, | |||||||||
b) | die Umsetzung der intersektoralen Behandlungsprozesse (Bundesqualitätsleitlinie Präoperative Diagnostik, Bundesqualitätsleitlinie Aufnahme- und Entlassungsmanagement), | |||||||||
c) | die Umsetzung von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards für priorisierte Bereiche, wobei die Sicherstellung einer integrierten und sektorenübergreifenden Versorgung von chronischen Erkrankungen ein wesentlicher Schwerpunkt ist. |
(7) Im Hinblick auf eine effektive und effiziente Versorgung mit Medikamenten werden im Rahmen eines virtuellen Budgets stellen die Vertragspartner desder Zielsteuerung-Gesundheit folgende Themen bearbeitet:
a) | die Entwicklung und Umsetzung eines gemeinsamen sektoren- und bundesländer- und EU-mitgliedstaatenübergreifenden Einkaufs und einer Bewirtschaftung von Medikamenten einschließlich von Finanzierungslösungen, | |||||||||
b) | die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Versorgungsmodelle sowie sektorenübergreifender Finanzierungskonzepte mit gemeinsamer Finanzverantwortung für definierte hochpreisige und spezialisierte Medikamente, | |||||||||
c) | der wechselseitige Datenaustausch über Mengen und Kosten der im intra- und extramuralen Bereich verordneten bzw. dispensierten Medikamente in einer einheitlich zu vereinbarenden, standardisierten Form. |
(8) Im Steuerungsbereich „Finanzziele“ erfolgen im Landes-Zielsteuerungsvertrages die Ausgabendämpfungseffekte und die Ausgabenobergrenzen sowie die zu deren Erreichung erforderlichen Maßnahmenpakete dar.Zielsteuerungsübereinkommen folgende Konkretisierungen:
a) | die Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben des Landes mit folgenden Größen: | |||||||||
1. | Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und | |||||||||
2. | jährliche Ausgabenobergrenzen; | |||||||||
b) | die Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben der Sozialversicherung bezogen auf das Land Tirol mit folgenden Größen: | |||||||||
1. | Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und | |||||||||
2. | jährliche Ausgabenobergrenzen; | |||||||||
c) | die Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades nach lit. a und b; | |||||||||
d) | die auf Land und Sozialversicherung entfallenden Investitionen; | |||||||||
e) | die Ausgaben beider Sektoren nach einer funktionalen Gliederung auf Grundlage der Berichtsvorlage des Bundes. |
(1) DerDas Landes-Zielsteuerungsvertrag darf dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag nicht widersprechen. Der Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen hat ausgehend vom regionalen Bedarf die Vorgaben des BundesZielsteuerung-ZielsteuerungsvertragesGesundheit in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ zu konkretisieren und Umsetzungsmaßnahmen zu enthalten.
(2) Im Steuerungsbereich „Ergebnisorientierung“ legt derdas Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele unter Berücksichtigungsowie Schwerpunkte aus der bundesweiten Vorgaben für ergebnisorientierte Versorgungsziele und wirkungsorientierte GesundheitszieleGesundheitsförderungsstrategie fest.
(3) Im Steuerungsbereich „Versorgungsstrukturen“ konkretisiert derdas Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die diesbezüglichen Vorgaben aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag und legt Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode fest.Ziele
a) | der Entlastung des vollstationären Bereichs in den Akut-Krankenanstalten durch medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen oder in den ambulanten Bereich (Spitalsambulanzen, selbstständige Ambulatorien sowie niedergelassener Bereich) inklusive Vereinbarung entsprechender Zielvorgaben sowie | |||||||||
b) | der Umsetzung neuer multiprofessioneller und interdisziplinärer Primärversorgungseinheiten sowie multiprofessioneller und interdisziplinärer Versorgungsformen in der ambulanten Fachversorgung im Bereich der Sachleistung unter anderem mit der Zielsetzung der Erhöhung des Anteils ambulanter Versorgungsstrukturen mit Öffnungszeiten zu Tagesrand- und Wochenendzeiten | |||||||||
und legt Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode fest. |
(4) Zudem enthält derdas Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich Versorgungsstrukturen, die wesentliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor bewirken, zu berücksichtigen sind, insbesondere:
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(4) Im Steuerungsbereich „Versorgungsprozesse“ legt der Landes-Zielsteuerungsvertrag Maßnahmen zur Optimierung der Behandlungsprozesse durch verbesserte Organisations- und Kommunikationsabläufe zwischen allen Leistungserbringern fest. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
a) | die | |||||||||
b) | die | |||||||||
c) | die | |||||||||
d) | die |
(5) Im Steuerungsbereich „FinanzzieleVersorgungsprozesse“ erfolgtkonkretisiert das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die Konkretisierung in einem Finanzrahmenvertrag, der Teil des Landes-Zielsteuerungsvertrages ist. Im Finanzrahmenvertrag werdenim folgenden angeführten Inhalte und legt diese für die Ausgabenobergrenzen und die sich daraus ergebenden Ausgabendämpfungseffekte dargestellt. Der Finanzrahmenvertrag hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassenjeweilige Betrachtungsperiode fest:
a) | die | |||||||||
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(6) Zudem enthält das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich der Versorgungsprozesse zu berücksichtigen sind:
a) | die Festlegung von Roll-out-Plänen zum gezielten Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Systemsteuerung und –innovation, | |||||||||
b) | die Umsetzung der intersektoralen Behandlungsprozesse (Bundesqualitätsleitlinie Präoperative Diagnostik, Bundesqualitätsleitlinie Aufnahme- und Entlassungsmanagement), | |||||||||
c) | die Umsetzung von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards für priorisierte Bereiche, wobei die Sicherstellung einer integrierten und sektorenübergreifenden Versorgung von chronischen Erkrankungen ein wesentlicher Schwerpunkt ist. |
(7) Im Hinblick auf eine effektive und effiziente Versorgung mit Medikamenten werden im Rahmen eines virtuellen Budgets stellen die Vertragspartner desder Zielsteuerung-Gesundheit folgende Themen bearbeitet:
a) | die Entwicklung und Umsetzung eines gemeinsamen sektoren- und bundesländer- und EU-mitgliedstaatenübergreifenden Einkaufs und einer Bewirtschaftung von Medikamenten einschließlich von Finanzierungslösungen, | |||||||||
b) | die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Versorgungsmodelle sowie sektorenübergreifender Finanzierungskonzepte mit gemeinsamer Finanzverantwortung für definierte hochpreisige und spezialisierte Medikamente, | |||||||||
c) | der wechselseitige Datenaustausch über Mengen und Kosten der im intra- und extramuralen Bereich verordneten bzw. dispensierten Medikamente in einer einheitlich zu vereinbarenden, standardisierten Form. |
(8) Im Steuerungsbereich „Finanzziele“ erfolgen im Landes-Zielsteuerungsvertrages die Ausgabendämpfungseffekte und die Ausgabenobergrenzen sowie die zu deren Erreichung erforderlichen Maßnahmenpakete dar.Zielsteuerungsübereinkommen folgende Konkretisierungen:
a) | die Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben des Landes mit folgenden Größen: | |||||||||
1. | Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und | |||||||||
2. | jährliche Ausgabenobergrenzen; | |||||||||
b) | die Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben der Sozialversicherung bezogen auf das Land Tirol mit folgenden Größen: | |||||||||
1. | Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und | |||||||||
2. | jährliche Ausgabenobergrenzen; | |||||||||
c) | die Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades nach lit. a und b; | |||||||||
d) | die auf Land und Sozialversicherung entfallenden Investitionen; | |||||||||
e) | die Ausgaben beider Sektoren nach einer funktionalen Gliederung auf Grundlage der Berichtsvorlage des Bundes. |