§ 22 Oö. SHG 1998

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Anträge auf Leistung sozialer Hilfe können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Sozialberatungsstelle, in deren Bereich sich die hilfesuchende Person aufhält, oder bei der Landesregierung eingebracht werden. Handelt es sich dabei um eine unzuständige Stelle, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde oder das zuständige Organ verpflichtet.

(2) Antragsberechtigt sind:

1.

die bzw. der Hilfesuchende, sofern sie bzw. er eigenberechtigtentscheidungsfähig und volljährig ist;

2.

der gesetzliche Vertreter von geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Hilfesuchenden;die Person, die zu ihrer bzw. seiner gesetzlichen Vertretung berufen ist, sowie

3. der Sachwalter, wenn für den Hilfesuchenden ein Sachwalter bestellt wurde und die Antragstellung zu dessen Aufgabenbereich gehört;

43.

Einrichtungen, in denen eine Hilfesuchende bzw. ein Hilfesuchender stationär untergebracht ist (§ 15).

(Anm: LGBl. Nr. 107/2019)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2019

(1) Anträge auf Leistung sozialer Hilfe können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Sozialberatungsstelle, in deren Bereich sich die hilfesuchende Person aufhält, oder bei der Landesregierung eingebracht werden. Handelt es sich dabei um eine unzuständige Stelle, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde oder das zuständige Organ verpflichtet.

(2) Antragsberechtigt sind:

1.

die bzw. der Hilfesuchende, sofern sie bzw. er eigenberechtigtentscheidungsfähig und volljährig ist;

2.

der gesetzliche Vertreter von geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Hilfesuchenden;die Person, die zu ihrer bzw. seiner gesetzlichen Vertretung berufen ist, sowie

3. der Sachwalter, wenn für den Hilfesuchenden ein Sachwalter bestellt wurde und die Antragstellung zu dessen Aufgabenbereich gehört;

43.

Einrichtungen, in denen eine Hilfesuchende bzw. ein Hilfesuchender stationär untergebracht ist (§ 15).

(Anm: LGBl. Nr. 107/2019)

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