§ 8 Bgld. BSG Abgabe und Annahme von Klärschlamm und Müllkompost

Bgld. Bodenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2000 bis 31.12.9999

(1) Die Abgabe und Annahme von Klärschlamm oder Müllkompost zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden darf nur dann erfolgen, wenn das Verfügungsrecht über diese Stoffe vom Betreiber der Anlage unmittelbar auf den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Aufbringungsgrundstückes übergeht.

(2) Der Betreiber der Anlage, der Klärschlamm oder Müllkompost für die Aufbringung auf landwirtschaftliche Böden abgibt, hat ein Abnehmerverzeichnis zu führen. In das Abnehmerverzeichnis ist jede Abgabe von Klärschlamm oder Müllkompost unter Angabe der Menge, des Namens und der Anschrift des Abnehmers und der Aufbringungsfläche (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Ausmaß) einzutragen. Das Verzeichnis ist zehn Jahre hindurch, gerechnet nach der letzten Eintragung, aufzubewahren.

(3) Bei Abgabe von Klärschlamm oder Müllkompost ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung auszustellen, der vom Betreiber der Anlage und vom Abnehmer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung des Lieferscheines verbleibt dem Betreiber, die weitere ist dem Abnehmer auszufolgen. Dem Abnehmer ist eine Information über die Beschaffenheit der abgegebenen Stoffe anzuschließen.

(43) Erfolgt die Aufbringung durch den Betreiber der Anlage oder durch beauftragte Dritte, so ist die Ausstellung eines Lieferscheines nicht erforderlich.

(54) Der Betreiber der Anlage hat dem Abnehmer nachweislich Einsicht in das Zeugnis (die Zeugnisse) gemäß § 6 Abs. 3 zu gewähren.

Stand vor dem 15.12.2000

In Kraft vom 01.01.1991 bis 15.12.2000

(1) Die Abgabe und Annahme von Klärschlamm oder Müllkompost zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden darf nur dann erfolgen, wenn das Verfügungsrecht über diese Stoffe vom Betreiber der Anlage unmittelbar auf den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Aufbringungsgrundstückes übergeht.

(2) Der Betreiber der Anlage, der Klärschlamm oder Müllkompost für die Aufbringung auf landwirtschaftliche Böden abgibt, hat ein Abnehmerverzeichnis zu führen. In das Abnehmerverzeichnis ist jede Abgabe von Klärschlamm oder Müllkompost unter Angabe der Menge, des Namens und der Anschrift des Abnehmers und der Aufbringungsfläche (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Ausmaß) einzutragen. Das Verzeichnis ist zehn Jahre hindurch, gerechnet nach der letzten Eintragung, aufzubewahren.

(3) Bei Abgabe von Klärschlamm oder Müllkompost ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung auszustellen, der vom Betreiber der Anlage und vom Abnehmer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung des Lieferscheines verbleibt dem Betreiber, die weitere ist dem Abnehmer auszufolgen. Dem Abnehmer ist eine Information über die Beschaffenheit der abgegebenen Stoffe anzuschließen.

(43) Erfolgt die Aufbringung durch den Betreiber der Anlage oder durch beauftragte Dritte, so ist die Ausstellung eines Lieferscheines nicht erforderlich.

(54) Der Betreiber der Anlage hat dem Abnehmer nachweislich Einsicht in das Zeugnis (die Zeugnisse) gemäß § 6 Abs. 3 zu gewähren.

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