§ 4 VBO 1995

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Vertragsbedienstete hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2) Der Vertragsbedienstete ist grundsätzlich nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, die sich aus dem allgemeinen Geschäftskreis der Bedienstetengruppe ergeben, der er angehört. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Besorgung anderer Geschäfte herangezogen werden.

(3) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, den Dienst auch außerhalb seiner Dienststelle oder außerhalb der Gemeinde, in der die Dienststelle liegt, zu leisten.

(4) Der Vertragsbedienstete hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.

(5) Dem Vertragsbediensteten ist es verboten, sich, seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen. Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlaß von Festen üblich sind, dürfen angenommen werden.

(6) Wird dem Vertragsbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden.

(6a) Der Vertragsbedienstete, der gemäß Abs. 6 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des BundesgesetzesGesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtesdas Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn er einen derartigen Verdacht dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.

(7) Ist eine Dienstverhinderung des Vertragsbediensteten im Sinn des § 13 Abs. 1 oder eine Pflegefreistellung im Sinn des § 37 ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen (zB Dienstunfähigkeit oder Pflegefreistellung infolge eines Verkehrsunfalles mit Fremdverschulden), hat dies der Vertragsbedienstete dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht, wenn die Dienstverhinderung oder die Pflegefreistellung auf das schädigende Einwirken eines nahen Angehörigen (§ 37 Abs. 5) zurückzuführen ist. Auf Verlangen des Magistrats hat der Vertragsbedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die Gemeinde Wien erforderliche personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 und des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, bekannt zu geben.

(7a) § 34a, § 86 Abs. 3 sowie § 92 Abs. 2 und 3 der Dienstordnung 1994 gelten auch für den Vertragsbediensteten.

(8) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Vertragsbedienstete dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden:

1.

Namensänderung,

2.

Standesveränderung,

3.

jede Veränderung seiner Staatsangehörigkeit und seines unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt,

3a.

entfällt; LGBl. Nr. 88/2012 vom 31.12.2012

4.

Änderung des Wohnsitzes,

5.

Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes, wenn der Vertragsbedienstete gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, mit Ausnahme der Urlaubsadresse,

6.

Ruhen oder Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, des Dienstausweises oder eines Dienstabzeichens,

7.

Besitz eines rechtskräftigen Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970,

8.

Bezug eines Rehabilitationsgeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer gleichwertigen Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien.

(9) Der in Verlust geratene Dienstausweis oder das in Verlust geratene Dienstabzeichen ist durch öffentliche Bekanntmachung auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at für ungültig zu erklären.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 11.12.2018 bis 31.12.2019

(1) Der Vertragsbedienstete hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2) Der Vertragsbedienstete ist grundsätzlich nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, die sich aus dem allgemeinen Geschäftskreis der Bedienstetengruppe ergeben, der er angehört. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Besorgung anderer Geschäfte herangezogen werden.

(3) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, den Dienst auch außerhalb seiner Dienststelle oder außerhalb der Gemeinde, in der die Dienststelle liegt, zu leisten.

(4) Der Vertragsbedienstete hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.

(5) Dem Vertragsbediensteten ist es verboten, sich, seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen. Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlaß von Festen üblich sind, dürfen angenommen werden.

(6) Wird dem Vertragsbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden.

(6a) Der Vertragsbedienstete, der gemäß Abs. 6 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des BundesgesetzesGesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtesdas Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn er einen derartigen Verdacht dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.

(7) Ist eine Dienstverhinderung des Vertragsbediensteten im Sinn des § 13 Abs. 1 oder eine Pflegefreistellung im Sinn des § 37 ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen (zB Dienstunfähigkeit oder Pflegefreistellung infolge eines Verkehrsunfalles mit Fremdverschulden), hat dies der Vertragsbedienstete dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht, wenn die Dienstverhinderung oder die Pflegefreistellung auf das schädigende Einwirken eines nahen Angehörigen (§ 37 Abs. 5) zurückzuführen ist. Auf Verlangen des Magistrats hat der Vertragsbedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die Gemeinde Wien erforderliche personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 und des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, bekannt zu geben.

(7a) § 34a, § 86 Abs. 3 sowie § 92 Abs. 2 und 3 der Dienstordnung 1994 gelten auch für den Vertragsbediensteten.

(8) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Vertragsbedienstete dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden:

1.

Namensänderung,

2.

Standesveränderung,

3.

jede Veränderung seiner Staatsangehörigkeit und seines unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt,

3a.

entfällt; LGBl. Nr. 88/2012 vom 31.12.2012

4.

Änderung des Wohnsitzes,

5.

Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes, wenn der Vertragsbedienstete gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, mit Ausnahme der Urlaubsadresse,

6.

Ruhen oder Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, des Dienstausweises oder eines Dienstabzeichens,

7.

Besitz eines rechtskräftigen Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970,

8.

Bezug eines Rehabilitationsgeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer gleichwertigen Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien.

(9) Der in Verlust geratene Dienstausweis oder das in Verlust geratene Dienstabzeichen ist durch öffentliche Bekanntmachung auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at für ungültig zu erklären.

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