§ 15 Bgld. BSG

Bgld. Bodenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 2.000,-- S145 Euro bis 100.000,-- S7.300 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von vier Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer

a)

als Betreiber einer Anlage Klärschlamm oder Müllkompost zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgibt, ohne Zeugnisse gemäß § 6 Abs. 3 oder ein Gutachten gemäß § 6 Abs. 4 eingeholt zu haben;

b)

gegen eine Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 9 verstößt;

c)

gegen ein Verbot gemäß § 7 verstößt;

d)

Klärschlamm oder Müllkompost entgegen § 8 Abs. 1 abgibt oder

annimmt;

e)

kein Abnehmerverzeichnis führt, es nicht zehn Jahre hindurch aufbewahrt oder unvollständige oder unrichtige Eintragungen vornimmt (§ 9 Abs. 1 lit. e);

f)

den gemäß § 9 Abs. 2 und 3 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;

g)

den in Verordnungen oder Bescheiden, welche auf Grund des dritten Abschnittes dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 500,- S36 Euro bis 30.000,- S2.200 Euro zu bestrafen, wer

a)

Gülle und Jauche entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 5 aufbringt oder entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 6 verbringt;

b)

Dünge- oder Bewirtschaftungspläne nicht einhält (§ 3 Abs. 5);

c)

in Düngeverordnungen gemäß § 4 enthaltenen Beschränkungen

zuwiderhandelt;

d)

in Verordnungen gemäß § 5 Abs. 2 enthaltenen Bewirtschaftungsregeln zuwiderhandelt;

e)

als Betreiber einer Anlage ein Zeugnis gemäß § 6 Abs. 3 nicht zur Einsichtnahme auflegt;

f)

es unterläßt, Zeugnisse und Gutachten gemäß § 6 Abs. 7 vorzulegen;

g)

keine Lieferscheine ausfertigt oder die Zweitausfertigung dem Abnehmer nicht übergibt (§ 8 Abs. 2);

h)

keine Einsichtnahme in das Zeugnis gemäß § 8 Abs. 4 gewährt.

(3) der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 16.12.2000 bis 31.12.2001

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 2.000,-- S145 Euro bis 100.000,-- S7.300 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von vier Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer

a)

als Betreiber einer Anlage Klärschlamm oder Müllkompost zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgibt, ohne Zeugnisse gemäß § 6 Abs. 3 oder ein Gutachten gemäß § 6 Abs. 4 eingeholt zu haben;

b)

gegen eine Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 9 verstößt;

c)

gegen ein Verbot gemäß § 7 verstößt;

d)

Klärschlamm oder Müllkompost entgegen § 8 Abs. 1 abgibt oder

annimmt;

e)

kein Abnehmerverzeichnis führt, es nicht zehn Jahre hindurch aufbewahrt oder unvollständige oder unrichtige Eintragungen vornimmt (§ 9 Abs. 1 lit. e);

f)

den gemäß § 9 Abs. 2 und 3 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;

g)

den in Verordnungen oder Bescheiden, welche auf Grund des dritten Abschnittes dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 500,- S36 Euro bis 30.000,- S2.200 Euro zu bestrafen, wer

a)

Gülle und Jauche entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 5 aufbringt oder entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 6 verbringt;

b)

Dünge- oder Bewirtschaftungspläne nicht einhält (§ 3 Abs. 5);

c)

in Düngeverordnungen gemäß § 4 enthaltenen Beschränkungen

zuwiderhandelt;

d)

in Verordnungen gemäß § 5 Abs. 2 enthaltenen Bewirtschaftungsregeln zuwiderhandelt;

e)

als Betreiber einer Anlage ein Zeugnis gemäß § 6 Abs. 3 nicht zur Einsichtnahme auflegt;

f)

es unterläßt, Zeugnisse und Gutachten gemäß § 6 Abs. 7 vorzulegen;

g)

keine Lieferscheine ausfertigt oder die Zweitausfertigung dem Abnehmer nicht übergibt (§ 8 Abs. 2);

h)

keine Einsichtnahme in das Zeugnis gemäß § 8 Abs. 4 gewährt.

(3) der Versuch ist strafbar.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten