§ 1 T-PAG Anwendungsbereich

Parkabgabegesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Abgaben für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, ausgenommen in Kurzparkzonen nach § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2005BGBl. I Nr. 39/2013.

(2) Auf die Erhebung von Abgaben für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen nach § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 aufgrund einer Verordnung des Gemeinderates nach § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 20052008, BGBl. I Nr. 156/2004BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2005BGBl. I Nr. 165/2013, sind folgende Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden:

a)

§ 2 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4 sinngemäß;

b)

§ 2 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass ein nach § 52 lit. a Z 13d letzter Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 angebrachter Hinweis als geeignet gilt;

c)

§ 4 mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe den Inhaber einer Bewilligung nach § 45 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 bzw. einer Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Abgabe trifft, wenn in der Verordnung eine Pauschalierung der Abgabe vorgesehen ist;

d)

§ 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sinngemäß;

e)

§ 8 Abs. 1 erster Halbsatz mit der Maßgabe, dass der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung nach § 45 Abs. 4 oder 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 entsteht, wenn in der Verordnung hierfür die Entrichtung der Abgabe in Form eines Pauschalbetrages vorgesehen ist;

f)

§ 8 Abs. 3 sinngemäß;

g)

§ 8 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass lit. a Z 1 unter den genannten Voraussetzungen auch bei Vorliegen einer in einer Verordnung im Sinn des § 2 Abs. 1 vorgesehenen Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Abgabe anzuwenden ist;

h)

§§ 9 bis 13 sinngemäß;

i)

§ 14 Abs. 1 lit. a, b und c erster Fall sowie Abs. 2 bis 4.

Stand vor dem 22.05.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.05.2014

(1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Abgaben für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, ausgenommen in Kurzparkzonen nach § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2005BGBl. I Nr. 39/2013.

(2) Auf die Erhebung von Abgaben für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen nach § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 aufgrund einer Verordnung des Gemeinderates nach § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 20052008, BGBl. I Nr. 156/2004BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2005BGBl. I Nr. 165/2013, sind folgende Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden:

a)

§ 2 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4 sinngemäß;

b)

§ 2 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass ein nach § 52 lit. a Z 13d letzter Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 angebrachter Hinweis als geeignet gilt;

c)

§ 4 mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe den Inhaber einer Bewilligung nach § 45 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 bzw. einer Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Abgabe trifft, wenn in der Verordnung eine Pauschalierung der Abgabe vorgesehen ist;

d)

§ 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sinngemäß;

e)

§ 8 Abs. 1 erster Halbsatz mit der Maßgabe, dass der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung nach § 45 Abs. 4 oder 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 entsteht, wenn in der Verordnung hierfür die Entrichtung der Abgabe in Form eines Pauschalbetrages vorgesehen ist;

f)

§ 8 Abs. 3 sinngemäß;

g)

§ 8 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass lit. a Z 1 unter den genannten Voraussetzungen auch bei Vorliegen einer in einer Verordnung im Sinn des § 2 Abs. 1 vorgesehenen Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Abgabe anzuwenden ist;

h)

§§ 9 bis 13 sinngemäß;

i)

§ 14 Abs. 1 lit. a, b und c erster Fall sowie Abs. 2 bis 4.

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