§ 7 T-PAG Pauschalierte Abgabe für Beherbergungsbetriebe

Parkabgabegesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Wenn es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist, kann in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 bestimmt werden, dass die Inhaber von Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 1 Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 151/2004BGBl. I Nr. 161/2013, die Erteilung einer Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe für das Abstellen von Kraftfahrzeugen der von ihnen beherbergten Gäste beantragen können. Eine derartige Bewilligung darf nur erteilt werden:

a)

für das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg und

b)

für die Dauer von höchstens zwei Jahren.

(2) In Verordnungen nach § 2 Abs. 1 ist weiters insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl, der Größe und der Art der Beherbergungsbetriebe sowie der Anzahl der den Beherbergungsbetrieben zur Verfügung stehenden privaten Stellplätze zu bestimmen, wie viele Bewilligungen nach Abs. 1 je Beherbergungsbetrieb erteilt werden dürfen.

(3) Die Höhe der Parkabgabe darf für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit höchstens 73,– Euro oder, wenn die Bewilligung für weniger als einen Monat erteilt wird, für jeden angefangenen Tag mit höchstens 11,– Euro festgesetzt werden. Bei der Festlegung der Höhe der Parkabgabe sind die bewilligte Abstelldauer und die Anzahl der Bewilligungen zu berücksichtigen.

(4) Die Gemeinde hat Parkkarten auszustellen, die auf den Namen des Beherbergungsbetriebes lauten und fortlaufend nummeriert sind. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat dafür zu sorgen, dass Aufzeichnungen geführt werden, aus denen der Name des beherbergten Gastes unter Bezugnahme auf die Gästeblattsammlung, das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, die laufende Nummer der Parkkarte sowie der Zeitpunkt der Ausgabe und der Rücknahme der Parkkarte hervorgehen. Die Aufzeichnungen sind vom Inhaber des Beherbergungsbetriebes den Aufsichtsorganen nach § 10 auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Erfolgt die Führung der Aufzeichnungen mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung, so hat er den Aufsichtsorganen Einsicht in die Daten zu gewähren und für sie auf Verlangen unentgeltlich Ausdrucke herzustellen.

(5) Die Gäste haben die Parkkarten so hinter der Windschutzscheibe anzubringen, dass sie von außen gut erkennbar sind, und den Aufsichtsorganen auf Verlangen die Eigenschaft als Gast glaubhaft zu machen.

Stand vor dem 22.05.2014

In Kraft vom 18.01.2006 bis 22.05.2014

(1) Wenn es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist, kann in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 bestimmt werden, dass die Inhaber von Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 1 Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 151/2004BGBl. I Nr. 161/2013, die Erteilung einer Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe für das Abstellen von Kraftfahrzeugen der von ihnen beherbergten Gäste beantragen können. Eine derartige Bewilligung darf nur erteilt werden:

a)

für das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg und

b)

für die Dauer von höchstens zwei Jahren.

(2) In Verordnungen nach § 2 Abs. 1 ist weiters insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl, der Größe und der Art der Beherbergungsbetriebe sowie der Anzahl der den Beherbergungsbetrieben zur Verfügung stehenden privaten Stellplätze zu bestimmen, wie viele Bewilligungen nach Abs. 1 je Beherbergungsbetrieb erteilt werden dürfen.

(3) Die Höhe der Parkabgabe darf für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit höchstens 73,– Euro oder, wenn die Bewilligung für weniger als einen Monat erteilt wird, für jeden angefangenen Tag mit höchstens 11,– Euro festgesetzt werden. Bei der Festlegung der Höhe der Parkabgabe sind die bewilligte Abstelldauer und die Anzahl der Bewilligungen zu berücksichtigen.

(4) Die Gemeinde hat Parkkarten auszustellen, die auf den Namen des Beherbergungsbetriebes lauten und fortlaufend nummeriert sind. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat dafür zu sorgen, dass Aufzeichnungen geführt werden, aus denen der Name des beherbergten Gastes unter Bezugnahme auf die Gästeblattsammlung, das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, die laufende Nummer der Parkkarte sowie der Zeitpunkt der Ausgabe und der Rücknahme der Parkkarte hervorgehen. Die Aufzeichnungen sind vom Inhaber des Beherbergungsbetriebes den Aufsichtsorganen nach § 10 auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Erfolgt die Führung der Aufzeichnungen mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung, so hat er den Aufsichtsorganen Einsicht in die Daten zu gewähren und für sie auf Verlangen unentgeltlich Ausdrucke herzustellen.

(5) Die Gäste haben die Parkkarten so hinter der Windschutzscheibe anzubringen, dass sie von außen gut erkennbar sind, und den Aufsichtsorganen auf Verlangen die Eigenschaft als Gast glaubhaft zu machen.

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