§ 1 T-LBHG Errichtung, Übertragung von Aufgaben

Landesmuseen-Betriebsgesellschaft m. b. H., Tiroler, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2009 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Tiroler Landesmuseen-Betriebsgesellschaft m.b.H.“ (im Folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt) zu gründen, deren Gesellschafter das Land Tirol und der Verein Tiroler Landesmuseum Ferdinandeum sind und deren Sitz sich in Innsbruck befindet.

(2) Im Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass

a)

die Mehrheit der Stimmrechte dem Land Tirol zukommt und

b)

die Gesellschaft bei der Besorgung der ihr nach Abs. 3 übertragenen Aufgaben den Vorgaben des Landes Tirol in den wesentlichen strategischen Fragen Rechnung trägt und diese Aufgaben nach den Kriterien der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit erfüllt.

(3) Der Gesellschaft werden folgende vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu besorgende Aufgaben übertragen:

a)

die Betriebsführung des Tiroler Landesmuseums Ferdinandeum, des Tiroler Volkskunstmuseums, der Hofkirche in Innsbruck, des Kaiserschützenmuseums, des Bergiselmuseums und des Tiroler Volksliedarchivs;

b)

die Betreuung und Verwaltung der ihr nach § 2 Abs. 1 überlassenen Gegenstände.

Stand vor dem 09.12.2009

In Kraft vom 15.02.2006 bis 09.12.2009

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Tiroler Landesmuseen-Betriebsgesellschaft m.b.H.“ (im Folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt) zu gründen, deren Gesellschafter das Land Tirol und der Verein Tiroler Landesmuseum Ferdinandeum sind und deren Sitz sich in Innsbruck befindet.

(2) Im Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass

a)

die Mehrheit der Stimmrechte dem Land Tirol zukommt und

b)

die Gesellschaft bei der Besorgung der ihr nach Abs. 3 übertragenen Aufgaben den Vorgaben des Landes Tirol in den wesentlichen strategischen Fragen Rechnung trägt und diese Aufgaben nach den Kriterien der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit erfüllt.

(3) Der Gesellschaft werden folgende vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu besorgende Aufgaben übertragen:

a)

die Betriebsführung des Tiroler Landesmuseums Ferdinandeum, des Tiroler Volkskunstmuseums, der Hofkirche in Innsbruck, des Kaiserschützenmuseums, des Bergiselmuseums und des Tiroler Volksliedarchivs;

b)

die Betreuung und Verwaltung der ihr nach § 2 Abs. 1 überlassenen Gegenstände.

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