§ 46 Oö. SHG 1998 § 46

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) DerDie Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe ist zum Ersatz der für sie bzw. ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

1.

sie bzw. er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen (§ 9) gelangt;

2.

nachträglich bekannt wird, daßdass sie bzw. er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;.

3. im Fall des § 9 Abs. 6 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten sozialer Hilfe nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlaß des Empfängers sozialer Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften für den Ersatz der Kosten sozialer Hilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass der Ersatz vom Hilfeempfänger gemäß § 52 Abs. 2 nicht hätte verlangt werden dürfen. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.2017

(1) DerDie Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe ist zum Ersatz der für sie bzw. ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

1.

sie bzw. er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen (§ 9) gelangt;

2.

nachträglich bekannt wird, daßdass sie bzw. er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;.

3. im Fall des § 9 Abs. 6 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten sozialer Hilfe nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlaß des Empfängers sozialer Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften für den Ersatz der Kosten sozialer Hilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass der Ersatz vom Hilfeempfänger gemäß § 52 Abs. 2 nicht hätte verlangt werden dürfen. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

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