§ 47 Oö. SHG 1998 § 47

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige der Empfängerin bzw. des Empfängers sozialer Hilfe haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Ersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Ersatz wegen des Verhaltens der Hilfeempfängerin bzw. des Hilfeempfängers gegenüber der unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre, oder wenn durch den Ersatz der Erfolg der Hilfe, insbesondere im Hinblick auf die nach § 2 zu beachtenden Grundsätze, gefährdet würde.

(2)

Nicht zum Ersatz nach Abs. 1 herangezogen werden dürfen:

1.

Großeltern und Enkel des Hilfeempfängers;

2.

Minderjährige für soziale Hilfe, die ihren Eltern (einem Elternteil) geleistet wurde;

3.

volljährige Kinder für soziale Hilfe, die ihren Eltern (einem Elternteil) in einer stationären Einrichtung geleistet wurde.

(2) Eltern haben für soziale Hilfe, die ihrem Kind in stationären Einrichtungen und in spezifischen Wohnformen ab dem auf die Vollendung des 19. Lebensjahres folgenden Monat geleistet wird, in dem Ausmaß Ersatz zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen haben oder solche Leistungen geltend machen können.

(3) Nicht zum Ersatz nach Abs. 1 herangezogen werden dürfen:

1. Großeltern und Enkel des Hilfeempfängers;
2. Minderjährige für soziale Hilfe, die ihren Eltern (einem Elternteil) geleistet wurde;
3. volljährige Kinder für soziale Hilfe, die ihren Eltern (einem Elternteil) in einer stationären Einrichtung geleistet wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 74/2011LGBl. Nr. 39/2018)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.2017

(1) Gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige der Empfängerin bzw. des Empfängers sozialer Hilfe haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Ersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Ersatz wegen des Verhaltens der Hilfeempfängerin bzw. des Hilfeempfängers gegenüber der unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre, oder wenn durch den Ersatz der Erfolg der Hilfe, insbesondere im Hinblick auf die nach § 2 zu beachtenden Grundsätze, gefährdet würde.

(2)

Nicht zum Ersatz nach Abs. 1 herangezogen werden dürfen:

1.

Großeltern und Enkel des Hilfeempfängers;

2.

Minderjährige für soziale Hilfe, die ihren Eltern (einem Elternteil) geleistet wurde;

3.

volljährige Kinder für soziale Hilfe, die ihren Eltern (einem Elternteil) in einer stationären Einrichtung geleistet wurde.

(2) Eltern haben für soziale Hilfe, die ihrem Kind in stationären Einrichtungen und in spezifischen Wohnformen ab dem auf die Vollendung des 19. Lebensjahres folgenden Monat geleistet wird, in dem Ausmaß Ersatz zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen haben oder solche Leistungen geltend machen können.

(3) Nicht zum Ersatz nach Abs. 1 herangezogen werden dürfen:

1. Großeltern und Enkel des Hilfeempfängers;
2. Minderjährige für soziale Hilfe, die ihren Eltern (einem Elternteil) geleistet wurde;
3. volljährige Kinder für soziale Hilfe, die ihren Eltern (einem Elternteil) in einer stationären Einrichtung geleistet wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 74/2011LGBl. Nr. 39/2018)

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