§ 4 T-GVOG Anspruchsberechtigte

Grundversorgungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Die Grundversorgung wird folgenden Personen gewährt, sofern sie sich in einer Notlage befinden:

a) Fremden mit einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I. Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2015, einem Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 oder einem Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 10 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2015,

a)

Fremden mit einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I. Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2018, einem Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 oder einem Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 10 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 25/2019,

b) Fremden ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,

b)

Fremden ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,

c) Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde.

c)

Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde.

Das Vorliegen einer Notlage wird bei diesen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

Das Vorliegen einer Notlage wird bei diesen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 26.08.2015 bis 31.12.2018

Die Grundversorgung wird folgenden Personen gewährt, sofern sie sich in einer Notlage befinden:

a) Fremden mit einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I. Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2015, einem Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 oder einem Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 10 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2015,

a)

Fremden mit einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I. Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2018, einem Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 oder einem Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 10 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 25/2019,

b) Fremden ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,

b)

Fremden ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,

c) Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde.

c)

Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde.

Das Vorliegen einer Notlage wird bei diesen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

Das Vorliegen einer Notlage wird bei diesen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

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