§ 12 VBO 1995 Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Arbeitszeit des Vertragsbediensteten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 auf seinen Antrag zur PflegeBetreuung

1.

eines eigenen Kindes,

2.

eines Kindes, das er an Kindes statt angenommen hat, oder

3.

eines Kindes, das er in unentgeltliche Pflege genommen hat,

4.

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und/oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner aufkommt,

bis zum Ablauf von vier Jahren nach der Geburt des Kindes um höchstens drei Viertel, nach Vollendung des vierten Lebensjahres bis zum Ablauf von sieben Jahren nach der Geburt des Kindes oder bis zu einem späteren Schuleintritt um höchstens die Hälfte der Normalarbeitszeit (§ 11 Abs. 2) herabzusetzen.

(2) Der Vertragsbedienstete hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat; diese Wartefrist gilt nicht, wenn der Vertragsbedienstete für dieses Kind Anspruch auf Eltern-Karenz gemäß § 31 gehabt hat. Die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien verbrachte Zeit ist auf die Wartefrist anzurechnen.

(3) Die Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn der Vertragsbedienstete aus wichtigen dienstlichen Gründen infolge der Herabsetzung der Arbeitszeit oder ihrer vom Vertragsbediensteten gewünschten zeitlichen Lagerung weder auf seinem bisherigen Dienstposten noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Dienstposten verwendet werden könnte.

(4) Die Teilzeitbeschäftigung beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege, in den Fällen des Abs. 1 Z 4 frühestens mit der Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Vertragsbediensteten.

(5) Die Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1 endet vorzeitig durch eine (Eltern-)Karenz gemäß §§ 31 bis 31b oder § 33 oder durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Mutterschutzgesetz 1979 und muss mindestens zwei Monate betragen. Nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes darf sie außer im Fall der Inanspruchnahme einer aufgeschobenen Eltern-Karenz gemäß § 31b nicht unterbrochen werden. Zeiten, um die sich eine ursprünglich vorgesehene Teilzeitbeschäftigung durch eine vorzeitige Beendigung verkürzt, bleiben unter Beachtung der Höchstdauer gemäß Abs. 1 für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung gewahrt.

(6) Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung schriftlich zu stellen. Abweichend davon kann der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung

1.

wenn der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h oder 15o des Mutterschutzgesetzes 1979, §§ 8 oder 8g des Väter-Karenzgesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ablehnt, innerhalb von acht Wochen nach der Ablehnung, oder

2.

wenn der Zeitraum zwischen dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung und dem Ablauf von acht Wochen nach der Geburt oder zwischen dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung und der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt der oder des Vertragsbediensteten kürzer ist als drei Monate, innerhalb von acht Wochen nach der Geburt bzw. der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt des Vertragsbediensteten

gestellt werden. Dabei sind die anspruchsbegründenden Umstände im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 nachzuweisen und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung anzugeben.

(7) Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann von der Einhaltung der in Abs. 6 erster Satz genannten Frist Abstand genommen werden.

(8) Der Magistrat ist verpflichtet, dem Vertragsbediensteten auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder über die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen.

(8a) Auf den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten sind die §§ 11 bis 11c sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete Dienst zu versehen hat, auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen ist, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen; § 11b Abs. 2 Z 4 letzter Halbsatz gilt nicht für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten.

(9) Der Vertragsbedienstete darf über die für ihn maßgebende Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter mit voller Arbeitszeit nicht zur Verfügung steht. Soweit durch die Zeit einer solchen Dienstleistung die volle Arbeitszeit nicht überschritten wird, liegen Mehrdienstleistungen vor, die, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Erbringung der Mehrdienstleistung oder innerhalb eines im Dienstplan festgelegten längeren Durchrechnungszeitraumes im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, je nach Anordnung

1.

im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder

2.

nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

3.

im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten

sind. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen eine Teilzeitbeschäftigung aus einem anderen als den in Abs. 1 genannten Gründen vereinbart wurde.

(10) Der Beginn, die Dauer und die zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung sowie das Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit können nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe über Antrag des Vertragsbediensteten abgeändert werden.

(11) Die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 Z 3 endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 30.10.2014 bis 31.12.2017

(1) Die Arbeitszeit des Vertragsbediensteten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 auf seinen Antrag zur PflegeBetreuung

1.

eines eigenen Kindes,

2.

eines Kindes, das er an Kindes statt angenommen hat, oder

3.

eines Kindes, das er in unentgeltliche Pflege genommen hat,

4.

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und/oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner aufkommt,

bis zum Ablauf von vier Jahren nach der Geburt des Kindes um höchstens drei Viertel, nach Vollendung des vierten Lebensjahres bis zum Ablauf von sieben Jahren nach der Geburt des Kindes oder bis zu einem späteren Schuleintritt um höchstens die Hälfte der Normalarbeitszeit (§ 11 Abs. 2) herabzusetzen.

(2) Der Vertragsbedienstete hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat; diese Wartefrist gilt nicht, wenn der Vertragsbedienstete für dieses Kind Anspruch auf Eltern-Karenz gemäß § 31 gehabt hat. Die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien verbrachte Zeit ist auf die Wartefrist anzurechnen.

(3) Die Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn der Vertragsbedienstete aus wichtigen dienstlichen Gründen infolge der Herabsetzung der Arbeitszeit oder ihrer vom Vertragsbediensteten gewünschten zeitlichen Lagerung weder auf seinem bisherigen Dienstposten noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Dienstposten verwendet werden könnte.

(4) Die Teilzeitbeschäftigung beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege, in den Fällen des Abs. 1 Z 4 frühestens mit der Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Vertragsbediensteten.

(5) Die Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1 endet vorzeitig durch eine (Eltern-)Karenz gemäß §§ 31 bis 31b oder § 33 oder durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Mutterschutzgesetz 1979 und muss mindestens zwei Monate betragen. Nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes darf sie außer im Fall der Inanspruchnahme einer aufgeschobenen Eltern-Karenz gemäß § 31b nicht unterbrochen werden. Zeiten, um die sich eine ursprünglich vorgesehene Teilzeitbeschäftigung durch eine vorzeitige Beendigung verkürzt, bleiben unter Beachtung der Höchstdauer gemäß Abs. 1 für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung gewahrt.

(6) Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung schriftlich zu stellen. Abweichend davon kann der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung

1.

wenn der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h oder 15o des Mutterschutzgesetzes 1979, §§ 8 oder 8g des Väter-Karenzgesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ablehnt, innerhalb von acht Wochen nach der Ablehnung, oder

2.

wenn der Zeitraum zwischen dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung und dem Ablauf von acht Wochen nach der Geburt oder zwischen dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung und der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt der oder des Vertragsbediensteten kürzer ist als drei Monate, innerhalb von acht Wochen nach der Geburt bzw. der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt des Vertragsbediensteten

gestellt werden. Dabei sind die anspruchsbegründenden Umstände im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 nachzuweisen und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung anzugeben.

(7) Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann von der Einhaltung der in Abs. 6 erster Satz genannten Frist Abstand genommen werden.

(8) Der Magistrat ist verpflichtet, dem Vertragsbediensteten auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder über die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen.

(8a) Auf den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten sind die §§ 11 bis 11c sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete Dienst zu versehen hat, auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen ist, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen; § 11b Abs. 2 Z 4 letzter Halbsatz gilt nicht für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten.

(9) Der Vertragsbedienstete darf über die für ihn maßgebende Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter mit voller Arbeitszeit nicht zur Verfügung steht. Soweit durch die Zeit einer solchen Dienstleistung die volle Arbeitszeit nicht überschritten wird, liegen Mehrdienstleistungen vor, die, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Erbringung der Mehrdienstleistung oder innerhalb eines im Dienstplan festgelegten längeren Durchrechnungszeitraumes im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, je nach Anordnung

1.

im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder

2.

nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

3.

im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten

sind. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen eine Teilzeitbeschäftigung aus einem anderen als den in Abs. 1 genannten Gründen vereinbart wurde.

(10) Der Beginn, die Dauer und die zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung sowie das Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit können nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe über Antrag des Vertragsbediensteten abgeändert werden.

(11) Die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 Z 3 endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.

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