§ 8 T-GVOG Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen

Grundversorgungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.08.2015 bis 31.12.9999

Bei Vorliegen einer Verordnung nach § 7662 des Niederlassungs- und AufenthaltsgesetzesAsylgesetzes 2005 aufgrund einer Massenfluchtbewegung kann die Grundversorgung eingeschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse muss jedoch gewährleistet sein.

Stand vor dem 25.08.2015

In Kraft vom 01.01.2011 bis 25.08.2015

Bei Vorliegen einer Verordnung nach § 7662 des Niederlassungs- und AufenthaltsgesetzesAsylgesetzes 2005 aufgrund einer Massenfluchtbewegung kann die Grundversorgung eingeschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse muss jedoch gewährleistet sein.

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