§ 63 Oö. SHG 1998 § 63

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999
10. HAUPTSTÜCK

STATIONÄRE EINRICHTUNGEN

§ 63

Stationäre Einrichtungen (Heime)

(1) Hilfe durch Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimen) darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis 7 erfüllt sind.

(2) Heime im Sinn des Abs. 1 sind stationäre Einrichtungen, in denen Personen vorwiegend auf Grund ihrer altersbedingten Betreuungs- und Hilfebedürftigkeit Unterkunft, Verpflegung und die erforderliche Betreuung und Hilfe erhalten (Alten- und Pflegeheime). (Anm: LGBl. Nr. 41/2008)

1.

stationäre Einrichtungen für psychisch Behinderte oder Personen mit psychosozialem Betreuungsbedarf, in denen diese Personen die wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes erforderliche Betreuung und Hilfe erhalten (insbesondere Heime für psychisch Behinderte, Alkohol- oder Drogenabhängige);

2.

stationäre Einrichtungen, in denen Personen vorwiegend auf Grund ihrer altersbedingten Betreuungs- und Hilfebedürftigkeit Unterkunft, Verpflegung und die erforderliche Betreuung und Hilfe erhalten (Alten- und Pflegeheime).

(3) In Heimen sind bei Bedarf Möglichkeiten für die Vernetzung und Koordinierung Sozialer Dienste zu schaffen.

(4) In Heimen sind nach Maßgabe des örtlichen und regionalen Bedarfs und der Platzkapazität Kurzzeitpflegeplätze sowie teilstationäre Dienste einzurichten.

(5) Heime müssen hinsichtlich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und technischen Ausstattung den sozialen, pflegerischen, hygienischen und sicherheitsmäßigen Anforderungen entsprechen und ihrer jeweiligen sozialen Zweckwidmung gemäß geeignet sein, eine fachgerechte Sozialhilfe zu gewähren.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die an Heime gestellten Anforderungen zu erlassen. Sie hat dabei insbesondere Regelungen zu treffen hinsichtlich:

1.

der örtlichen Lage,

2.

der baulichen Gestaltung,

3.

der Größe, Einrichtung und Austattung der Gebäude und Räumlichkeiten,

4.

der organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Erfordernisse,

5.

der sonstigen sachlichen und personellen Voraussetzungen einschließlich der Ausbildung für Heim- und Pflegedienstleiter,

6.

der ärztlichen Versorgung,

7.

des Heimbetriebes.

(7) Für die Inanspruchnahme von Heimen sind vom Rechtsträger kostendeckende Entgelte festzusetzen. Die Landesregierung hat nach Bedarf durch Verordnung Näheres über

1.

die bei der Kalkulation kostendeckender Entgelte zu berücksichtigenden Kostenfaktoren,

2.

die zu Vergleichszwecken auf einheitlichen Begriffsbestimmungen beruhenden Kalkulationsgrundlagen und

3.

die zu führenden Aufzeichnungen und deren Auswertungen zu erlassen. Die auf Grund der Aufzeichnungen und Auswertungen nach Z 3 resultierenden Daten sind der Landesregierung über Anforderung zur Einsicht vorzulegen. Die Landesregierung kann die sich daraus ergebenden allgemeinen Schlußfolgerungen veröffentlichen.

zu erlassen. Die auf Grund der Aufzeichnungen und Auswertungen nach Z. 3 resultierenden Daten sind der Landesregierung über Anforderung zur Einsicht vorzulegen. Die Landesregierung kann die sich daraus ergebenden allgemeinen Schlußfolgerungen veröffentlichen.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.08.2008
10. HAUPTSTÜCK

STATIONÄRE EINRICHTUNGEN

§ 63

Stationäre Einrichtungen (Heime)

(1) Hilfe durch Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimen) darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis 7 erfüllt sind.

(2) Heime im Sinn des Abs. 1 sind stationäre Einrichtungen, in denen Personen vorwiegend auf Grund ihrer altersbedingten Betreuungs- und Hilfebedürftigkeit Unterkunft, Verpflegung und die erforderliche Betreuung und Hilfe erhalten (Alten- und Pflegeheime). (Anm: LGBl. Nr. 41/2008)

1.

stationäre Einrichtungen für psychisch Behinderte oder Personen mit psychosozialem Betreuungsbedarf, in denen diese Personen die wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes erforderliche Betreuung und Hilfe erhalten (insbesondere Heime für psychisch Behinderte, Alkohol- oder Drogenabhängige);

2.

stationäre Einrichtungen, in denen Personen vorwiegend auf Grund ihrer altersbedingten Betreuungs- und Hilfebedürftigkeit Unterkunft, Verpflegung und die erforderliche Betreuung und Hilfe erhalten (Alten- und Pflegeheime).

(3) In Heimen sind bei Bedarf Möglichkeiten für die Vernetzung und Koordinierung Sozialer Dienste zu schaffen.

(4) In Heimen sind nach Maßgabe des örtlichen und regionalen Bedarfs und der Platzkapazität Kurzzeitpflegeplätze sowie teilstationäre Dienste einzurichten.

(5) Heime müssen hinsichtlich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und technischen Ausstattung den sozialen, pflegerischen, hygienischen und sicherheitsmäßigen Anforderungen entsprechen und ihrer jeweiligen sozialen Zweckwidmung gemäß geeignet sein, eine fachgerechte Sozialhilfe zu gewähren.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die an Heime gestellten Anforderungen zu erlassen. Sie hat dabei insbesondere Regelungen zu treffen hinsichtlich:

1.

der örtlichen Lage,

2.

der baulichen Gestaltung,

3.

der Größe, Einrichtung und Austattung der Gebäude und Räumlichkeiten,

4.

der organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Erfordernisse,

5.

der sonstigen sachlichen und personellen Voraussetzungen einschließlich der Ausbildung für Heim- und Pflegedienstleiter,

6.

der ärztlichen Versorgung,

7.

des Heimbetriebes.

(7) Für die Inanspruchnahme von Heimen sind vom Rechtsträger kostendeckende Entgelte festzusetzen. Die Landesregierung hat nach Bedarf durch Verordnung Näheres über

1.

die bei der Kalkulation kostendeckender Entgelte zu berücksichtigenden Kostenfaktoren,

2.

die zu Vergleichszwecken auf einheitlichen Begriffsbestimmungen beruhenden Kalkulationsgrundlagen und

3.

die zu führenden Aufzeichnungen und deren Auswertungen zu erlassen. Die auf Grund der Aufzeichnungen und Auswertungen nach Z 3 resultierenden Daten sind der Landesregierung über Anforderung zur Einsicht vorzulegen. Die Landesregierung kann die sich daraus ergebenden allgemeinen Schlußfolgerungen veröffentlichen.

zu erlassen. Die auf Grund der Aufzeichnungen und Auswertungen nach Z. 3 resultierenden Daten sind der Landesregierung über Anforderung zur Einsicht vorzulegen. Die Landesregierung kann die sich daraus ergebenden allgemeinen Schlußfolgerungen veröffentlichen.

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